MAINZ. Die Kosten für eine Fettabsaugung können bei der Steuererklärung nicht abgesetzt werden. Das hat das Rheinland-pfälzische Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Eine Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht, wie das Gericht in Neustadt/Weinstraße mitteilte.
Die Operation der sogenannten „Bananenrolle“ hatte 2250 Euro gekostet. Da die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen hatte, wollte die Frau die Arztrechnung als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, da die Klägerin die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen habe.
Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
Die Methode sei nicht wissenschaftlich anerkannt, urteilte das Finanzgericht.