TRIER. Wein ist nicht gleich Wein – und Federweißer nicht gleich Federweißer. Denn nur, was sich noch «im Zustand der Gärung» befindet und somit nicht lange haltbar ist, darf als Federweißer bezeichnet werden.
Dies geht aus einer Entscheidung hervor, die das Verwaltungsgericht Trier am Freitag veröffentlichte (Az: 2 K 14789/17.TR). Eine Weinkellerei hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, weil das Landesuntersuchungsamt verboten hatte, einen Federweißer als solchen zu deklarieren.
Das Problem: Der Traubenmost hatte sich zwar mal im besagtem Zustand der Gärung befunden. Dieser war aber für eine bessere Haltbarkeit unterbrochen worden. Die Richter entschieden nun, dass ein Federweißer nur ein «noch in Gärung befindlicher Traubenmost» sein könne, der unmittelbar verzehrt werden müsse. Die Weinkellerei könne den Verbraucher mit der Bezeichnung andernfalls in die Irre führen, denn ein haltbarer Federweißer sei dem üblichen Sprachverständnis entsprechend einfach widersprüchlich.
Hier wieder ein Beispiel für Volksverblödung getarnt als Verbraucherschutz. Wenn ich „Federweißer“ kaufe, erwarte ich einen moussierenden, nur im Ansatz vergorenen Traubensaft. Ob das Getränk in diesem Zustand ist und dauerhaft bleibt oder weiter gären würde, ist völlig zweitrangig. Vorteile einer abgebrochenen Gärung: neben der längeren Haltbarkeit habe ich so auch einen definierten Alkoholgehalt.