Informationen für Flüchtlinge: Unter welchen Voraussetzungen Kindergeld bezogen werden kann

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Bundesagentur für Arbeit in Trier.

NÜRNBERG. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt ab sofort auf ihrer Internetseite www.familienkasse.de Informationen zu Kindergeld für Flüchtlinge und Asylsuchende zur Verfügung.

Ein mehrsprachiger Informationsflyer, darunter auch in Arabisch, gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld bezogen werden kann. Ein weiterer Flyer enthält wichtige Informationen zum Kindergeldbezug für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zusätzlich erhalten Ratsuchende einen Überblick zu anderen wichtigen Leistungen für Familien in Deutschland. Die Familienkasse der BA betrachtet diesen Service als einen Beitrag zu einer institutionellen Willkommenskultur.

Wer erhält Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige ist der Anspruch auf Kindergeld vom Aufenthaltsstatus abhängig. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.

Alle Informationsflyer sind auch in den örtlichen Familienkassen, sowie bei anderen Anlaufstellen für Familien verfügbar.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:

1. Kind: 188 Euro im Jahr 2015 / 190 Euro im Jahr 2016
2. Kind: 188 Euro im Jahr 2015 / 190 Euro im Jahr 2016
3. Kind: 194 Euro im Jahr 2015 / 196 Euro im Jahr 2016
ab 4. Kind: 219 Euro im Jahr 2015 / 221 Euro im Jahr 2016

Wann können Kinder für sich selbst Kindergeld beantragen?

Grundsätzlich haben nur Eltern, nicht aber die Kinder selbst einen Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld für sich selbst erhält jedoch ein Kind, das in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt (alleinstehendes Kind). Außerdem darf keinen dritten Personen, wie zum Beispiel Stief- , Groß- oder Pflegeeltern ein Anspruch auf Kindergeld zustehen.

Für ausländische alleinstehende Kinder ist der Anspruch auf Kindergeld vom Aufenthaltsstatus abhängig. Unbegleitete minderjährige Asylberechtigte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dasselbe gilt für Flüchtlinge mit anerkanntem subsidiärem Schutz .

Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld steht die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter Tel.: 0800-4555530 (gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49911 12031010) während der Servicezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.

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