Katholischer Priester zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt

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Symbolbild

OBERKAIL/TRIER. Einem katholischen Pfarrer, der wegen Veruntreuung von Geldern schon von einem Gericht verurteilt worden war, sind jetzt auch noch Sanktionen durch die Kirche auferlegt worden. Dies ist das Ergebnis einer kirchenrechtlichen Untersuchung, die durch das Bistum Trier erfolgte.

Schon vor einem Jahr war in der Pfarreiengemeinschaft Oberkail, Gindorf und Seinsfeld das Gerücht laut geworden, der Pfarrer könnte sich an der Messdienerkasse bedient und außerdem Spenden der Kommunionkinder in die eigene Tasche gesteckt haben. Schnell waren diese Vorwürfe auch in Trier bekannt geworden und das Bistum setzte eine Buchprüfung an. Das Ergebnis erhärtete die Vorwürfe. Die Folge war, dass der Pfarrer sich selbst anzeigte. Tatsächlich hatte er sich an der Messdienerkasse seiner Gemeinden bedient, weil er selbst in Geldnot war.

Kirchenrechtliche Untersuchung war angekündigt

Das Bistum hatte die Ergebnisse der Prüfung der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Daraufhin verurteilte die weltliche Gerichtsbarkeit den Priester zu einer Geldstrafe. Von Anfang an wusste der Geistliche aber, dass sein Verhalten auch noch kirchliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. Das Bistum hatte seinerzeit schon bekannt gegeben, dass es nach Abschluss des Prozesses noch eine kirchenrechtliche Untersuchung geben werde. Auch diese ist nun abgeschlossen.

180 Tage gemeinnützige Arbeit

Eingesetzt war der Priester in der Funktion eines Kooperators, also als ein Geistlicher, der den eigentlichen Pfarrer bei seiner Arbeit unterstützt. Dieses Amt wird er nach den Dekret des Bistums zum 31. Januar 2015 aufgeben und die Pfarreiengemeinschaft in der Eifel verlassen. Ab Februar wird er für 180 Tage eine gemeinnützige Arbeit aufnehmen, die ihm das Bistum auferlegt hat. Nach Ablauf dieser Zeit wird ihm Bischof Stephan Ackermann eine neue priesterliche Aufgabe zuteilen.

Bistum regulierte den Schaden

Der finanziellen Schaden, den der Priester in der Eifel angerichtet hat, ist durch das Bistum ausgeglichen worden. Die Auslagen wird er der Bistumskasse zurück zahlen. Bis auf weiteres ist ihm jede Verwaltung kirchlichen Vermögens untersagt. Unberührt von diesen Maßnahmen bleibt sein rein priesterliches Amt. Das heißt, dass der Geistliche auch weiterhin priesterliche Aufgaben wie die Messfeier oder das Abnehmen der Beichte durchführen darf. Wie das Bistum Trier mitteilte, hat der Pfarrer die Auflagen des Dekretes voll und ganz akzeptiert.

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