Tote Ehefrau wochenlang in Regentonne – Prozess gegen Ehemann in Trier gestartet

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„Angeklagter mit verdecktem Gesicht sitzt neben seiner Verteidigerin im Gerichtssaal des Landgerichts Trier. Eine Justizbeamtin steht im Hintergrund.“
Der Angeklagte kündigte an, im Prozess auszusagen.Birgit Reichert/dpa

TRIER. Ein erschütternder Kriminalfall beschäftigt seit heute das Landgericht Trier: Ein 49-Jähriger soll seine Ehefrau getötet und die Leiche wochenlang in einer 200-Liter-Regentonne in der gemeinsamen Wohnung verwahrt haben. Die Anklage lautet Totschlag; der Angeklagte behauptet, die Frau habe sterben wollen.

Tatverdacht: Totschlag statt Tötung auf Verlangen

Der Oberstaatsanwalt Eric Samel schilderte zum Prozessauftakt, die Tat habe sich Mitte Oktober 2024 ereignet. Zwar habe der Ehemann später von einem Wunsch der 52-Jährigen zu sterben gesprochen , doch ein konkretes Tötungsverlangen könne die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen. Damit stehe Totschlag im Raum, nicht „Tötung auf Verlangen“.

Wochenlang in der Regentonne verborgen

Nach dem Messerstich in den Oberkörper soll der Angeklagte den Leichnam in eine leere Regentonne gehoben, mit Frischhaltefolie und Klebeband versiegelt und den Abstellraum zusätzlich luftdicht abgeklebt haben. Erst Anfang Dezember zeigte er sich selbst bei der Polizei an. Hintergrundbericht zum Fall

Psychische Vorerkrankungen des Opfers

Die Verstorbene habe, so Samel, an schweren psychischen Erkrankungen gelitten und mehrere Suizidversuche hinter sich. Zuletzt habe sie die Wohnung kaum noch verlassen und nur noch auf dem Sofa gelegen. Dennoch fehle ein ausdrücklicher Auftrag zum Töten. Hilfe bei Suizidgedanken

Kernfrage vor Gericht

Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung diskutieren nun, ob das Geschehen als Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB, Strafrahmen bis 5 Jahre) oder als Totschlag (§ 212 StGB, 5 – 15 Jahre) zu werten ist. Der Angeklagte kündigte an, beim nächsten Verhandlungstag am 12. Juni umfassend auszusagen.

Keine Hinweise auf Mordmotiv

„Ein klassisches Mordmotiv wie Habgier, Eifersucht oder Heimtücke liegt nicht vor“, betonte Oberstaatsanwalt Samel. Vielmehr handele es sich um eine tragische Beziehungstat. Gesetzestext § 212/216 StGB

Quellen: dpa

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