MAINZ. Das rheinland-pfälzische Kabinett hat am Dienstag aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung mit strengeren Regeln beschlossen.
Das bestätigte das Gesundheitsministerium in Mainz. Die Regeln treten an diesem Mittwoch in Kraft – im Einklang mit den neuen bundesweiten Vorgaben. «In Innenräumen gilt dann für Erwachsene grundsätzlich die 2G-Regel», hatte Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) angekündigt. Das bedeutet Zutritt nur noch für Genesene und Geimpfte. Ausgenommen ist der Handel.
Die neuen Regeln gelten landesweit, es gibt keine regionalen Unterschiede mehr. Grundlage sind die neuen bundeseinheitlich vereinbarten Schwellenwerte. Nach denen ist Rheinland-Pfalz in der Stufe „Über 3“. Gemessen wird dies an der Hospitalisierungsrate. Dafür erfasst das Robert Koch-Institut (RKI) die gemeldeten Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten pro 100.000 Einwohner in einem Sieben-Tage-Zeitraum für jedes Bundesland. Weil dieser Wert zwischen drei und sechs liegt, werden die Regeln in Rheinland-Pfalz verschärft. Sinkt er wieder unter drei oder steigt auf über neun, werde es eine neue Bekämpfungsverordnung mit neuen Regeln geben, hatte Hoch angekündigt.

Die Beschlüsse im Einzelnen:
3G –Regelung am Arbeitsplatz
„Der Arbeitsplatz muss coronasicher sein. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Die Arbeitgeber sollen weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anbieten. Dort, wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden“, so die Ministerpräsidentin.
3G –Regelung im ÖPNV
Bei der Beförderung von Personen in Bussen, S- und U-Bahnen, in Zügen, im Fährverkehr und in Flugzeugen sei es gerade bei hohen Inzidenzen schwerer möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Schülerverkehre sind davon ausgenommen. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
2G-Regelung für Veranstaltungen, Gastronomie, Hotels und körpernahe Dienstleistungen
Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher seien besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt, so die Ministerpräsidentin. „Wir werden daher auch in Rheinland-Pfalz ab einem Schwellenwert der Hospitalisierungsrate über 3 den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und –ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen – sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Wenn der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von diesen Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert“, so die Ministerpräsidentin.
2G plus ab Hospitalisierungsrate über 6
„Wenn der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate 6 überschreitet, werden wir in Rheinland-Pfalz in weiten Bereichen auch bei geimpften und genesenen Personen ein negatives Testergebnis notwendig machen.“
(2G plus)Länderöffnungsklausel ab Hospitalisierungsrate über 9
„Wir haben die Möglichkeit, ab einer Hospitalisierungsrate von 9 mit der Zustimmung des Parlamentes bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems weitergehende landesrechtliche Schutzmaßnahmen zu treffen.“