DAUN. Nach Auskunft des Landesuntersuchungsamtes (LUA) Rheinland-Pfalz hat die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Vulkaneifel an drei Tagen in Folge den Schwellenwert von 35 überschritten.
Am Samstag, 28.08. lag der Wert bei 37,9, am Sonntag, 29.08.2021 bei 56,1 und am Montag, 30.08.2021 bei 54,4. Damit treten ab Mittwoch, 01. September 2021, 0:00 Uhr die in der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für diesen Fall vorgeschriebenen Regelungen auch im Landkreis Vulkaneifel in Kraft.
Hier ist vor allem eine verstärkte Testpflicht für Nicht-Geimpfte/Genesene in einzelnen Bereichen vorgesehen.
Folgende Änderungen gelten damit ab Mittwoch, 01. September 2021, 0:00 Uhr:
- Veranstaltungen (Sport- und Kulturveranstaltungen, Kirmes, Volksfeste, Messen, Spezial- und Flohmärkte) dürfen im Freien nur mit maximal 500 Personen stattfinden, in geschlossenen Räumen nur noch mit maximal 350 Personen. Es gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen die uneingeschränkte Testpflicht
- Bei so genannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Frisör, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios oder Massagesalons) gilt eine Testpflicht. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind Reha-Sport, Funktionstraining und medizinische Dienstleistungen.
- Ebenso gilt die Testpflicht vor einem Restaurantbesuch (Innenbereich) oder bei Kulturveran-staltungen (Innenbereich).
- Eine Testpflicht gilt auch in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Jugendher-bergen. Neu ist: Gäste müssen nun ab Mittwoch zusätzlich alle 72 Stunden einen weiteren Test vorlegen.
- Ebenso gilt die Testpflicht im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen, in Spielhallen und Spielbanken, im Innenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks o.ä. sowie im Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten.
- In den Schulen wird Präsenzunterricht gehalten. Es gilt aber eine Maskenpflicht für Schülerin-nen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer auch während des Unterrichts gemäß § 12 Abs. 3 der 25. CoBeLVO.
Ausgenommen von der Testpflicht in den o.a. Punkten sind nachweislich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Schülerinnen und Schüler.
Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie können nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erst aufgehoben werden, wenn die vom Landesuntersuchungsamt festgestellte Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter dem Schwellenwert von 35 liegt.
Die vollständige aktuell gültige 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sowie weitere Informationen finden Sie unter corona.rlp.de