TRIER. Um die Frage der Haltung von Bienenvölkern in einem Wohngebiet und die davon ausgehenden Beeinträchtigungen ging es in einem Nachbarrechtsstreit vor dem Amtsgericht Trier.
Der Kläger forderte von dem beklagten Nachbarn die Reduzierung des Bestandes seiner Bienenvölker auf höchstens fünf Stöcke.
Der Beklagte ist Imker und hält Bienen in seinem Garten. In der Umgebung gibt es zwei weitere Imker mit vier bzw. acht Bienenstöcken.
Der Kläger machte geltend, von den Bienenstöcken des Beklagten seien massive Beeinträchtigungen ausgegangen. So hätten sich die Bienen zeitweise in die Bäume des klägerischen Grundstücks gesetzt. Sein Fahrzeug sei permanent durch Bienenkot verunreinigt gewesen.
Der Beklagte entgegnete, die Imkerei sie ortsüblich. Von einer Schwarmbildung gehe keine Gefahr aus. Ein Reinigungsflug finde nur beim ersten und zweiten Ausflug der Bienen nach der Winterpause statt.
Das Amtsgericht Trier verurteilte den Beklagten zu einer Reduzierung des Bestandes auf acht Bienenvölker.
Es hielt nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes durch Bienen des Beklagten für gegeben.
In dem Verfahren wurde festgestellt, dass die Nutzung des klägerischen Gartens durch die hohe Anzahl von 21 Bienenstöcken mehrfach praktisch unmöglich geworden ist.
Indes bestehe in geringerem Maße eine Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, soweit keine namhafte Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks erfolge.
Das Amtsgericht sah insofern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anzahl der gehaltenen Bienenvölker bei anderen Imkern im Stadtteil eine Bienenhaltung von maximal acht Völkern als ortsüblich an.