TRIER/KOBLENZ. Jedes Jahr wagen nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 306.000 Existenzgründer den Schritt in die unternehmerische Selbständigkeit. Hinzu kommen jene, die sich im Nebenberuf einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer zuwenden. Was viele Gründer nicht wissen: wer unliebsame Überraschungen vermeiden will, sollte sich frühzeitig mit den möglichen Unternehmensformen für seine Tätigkeit auseinandersetzen.
Wird meine Geschäftsidee bei den Kunden ankommen? Bekomme ich das benötigte Geld von meiner Bank? Wie finde ich geeignete Mitarbeiter und Räume? „Viele Existenzgründer haben andere Sorgen, als sich mit den rechtlichen Details ihres Starts in das Leben als Unternehmer zu beschäftigen“, weiß Dr. Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Doch das kann sich rächen, spätestens wenn das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät oder bei mehreren Gründern Streit über die weitere Zusammenarbeit ausbricht.
Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen
Aus seiner eigenen praktischen Erfahrung weiß der Notar, dass vielen Jung-Unternehmern überhaupt nicht bekannt ist, welche Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung stehen und welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Unternehmensformen bestehen. Zum Beispiel in punkto Haftung oder Vertretung des Unternehmens. Aufklärung leistet der Notar: „Es besteht zum Beispiel ein gravierender Unterschied, ob ein Existenzgründer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, betreibt oder als einzelkaufmännisches Unternehmen“, so Dr. Breßler. Besonders beliebt bei Unternehmern in Deutschland ist die GmbH: „Der Gesellschafter einer GmbH muss der Gesellschaft zu Beginn ein bestimmtes Mindestkapital, das sogenannte Stammkapital, zur Verfügung stellen. Für die Schulden der GmbH aber haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft und nicht auch ihr Gesellschafter“, weiß Dr. Breßler. Seit dem Jahr 2008 besteht auch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – eine sogenannte „Mini-GmbH – zu gründen. Wer demgegenüber ein Unternehmen als Einzelkaufmann betreibt, der haftet für sämtliche Schulden des Unternehmens mit seinem ganzen Vermögen. Der Notar berät aber nicht nur bei der Gründung, sondern sorgt auch dafür, dass alle erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden.
In Gesellschaftsverträgen kann viel geregelt werden
Auch wenn mehrere Personen zusammen den Schritt in die Selbständigkeit wagen, steht der Notar als kompetenter Berater zur Verfügung, um über die verschiedenen Unternehmensformen und deren Vor- und Nachteile zu informieren. Gleichgültig für welche Gesellschaftsform sich die Gründer entscheiden, eine maßgeschneiderte Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist von ganz besonderer Bedeutung. „In einem Gesellschaftsvertrag werden die grundlegenden Angelegenheiten der Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt“, so Dr. Breßler. In den meisten Gesellschaftsverträgen finden sich beispielsweise Regelungen, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt bzw. wie ein Gewinn der Gesellschaft verteilt wird. Auch kann in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH vereinbart werden, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verkaufen darf. „Ohne eine solche Regelung könnte es passieren, dass ein Gesellschafter seinen Anteil an der GmbH heimlich verkauft“, erläutert Dr. Breßler.
Das Fazit von Dr. Breßler fällt daher eindeutig aus: „Lassen Sie sich beraten, wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen“. Vorteil für die Gründer: Die Beratung durch einen Notar, einschließlich der Entwurfstätigkeit, ist unabhängig von der Schwierigkeit und des Aufwands in der Beurkundungsgebühr enthalten.