Kurz und Kompakt: Die neuen Corona-Regeln für Rheinland-Pfalz im Überblick

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Symbolbild; © picture alliance/dpa

MAINZ. In Rheinland-Pfalz sind seit Freitag eine Reihe von Einschränkungen in der Pandemie weggefallen. Die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gilt zunächst bis einschließlich 30. Juli.

Die wichtigsten Veränderungen:

– Bis zu 25 Menschen aus verschiedenen Haushalten können sich wieder treffen – auch drinnen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene nicht mit.

Private Feiern sind mit bis zu 100 Gästen möglich. Dabei gilt in Innenräumen aber die 3-G-Regel, also Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete (3-G-Regel).

– Außer in der Schule müssen sich Kinder bis einschließlich 14 Jahren nirgendwo mehr testen lassen.

– Clubs und Diskotheken dürfen nach vielen Monaten wieder öffnen. Voraussetzung sind gute Lüftungsanlagen und die 3-G-Regel. Bis zu 350 Besucher sind möglich.

– In der Innengastronomie entfällt die Test- und die Reservierungspflicht.

– In Hotels ist die Vorlage eines negativen Tests nur noch bei der Anreise nötig und nicht mehr alle 48 Stunden.

– Konzerte, Festivals, Sportevents, Kulturveranstaltungen, Volks- und Weinfeste sind wieder möglich: draußen mit bis zu 500 Menschen, drinnen mit bis zu 350 – allerdings entweder mit Maskenpflicht oder nach der 3-G-Regel.

– Großveranstaltungen sind auch wieder möglich, aber nur, wenn die Inzidenz wie derzeit unter 35 liegt und es feste Plätze gibt. Dabei kann drinnen und draußen maximal die halbe Kapazität genutzt werden.

– Maximal 5000 Zuschauer gilt als Limit für Außenveranstaltungen ohne feste Plätze – also etwa auf Festplätzen oder in Parks. Veranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmern können in Abstimmung mit örtlichen Behörden zugelassen werden.

– Bis zu 50 Menschen – plus Trainer – können wieder in einer Gruppe Sport machen, draußen und in Hallen. Das gilt auch für Proben der Laien-Kultur. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit, kommen also noch dazu.

– Besucher von Museen und Galerien brauchen keinen Test und keine Reservierung mehr.

– Die Servicemitarbeiter in Gastronomie, Hotellerie sowie im Handel und etwa auch beim Friseuren können auf die Maske verzichten, wenn ein tagesaktueller negativer Test vorliegt.

– Bordelle können wieder öffnen. Voraussetzung sind ein negativer Test für Kunden und Mitarbeiter. Es gilt die Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht – außer beim Geschlechtsakt.

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