Nachgefragt: Corona-Absage: Bekomme ich den Kaufpreis für Tickets von Veranstaltungen zurück?

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Symbolbild // dpa

Lokalo.de Nachgefragt – Bekomme ich den Kaufpreis für Veranstaltungstickets zurück, wenn die Veranstaltungen aufgrund der Corona-Krise verschoben oder abgesagt wurden?

Viele unserer Leser haben sich gefragt, ob sie für bereits erworbene Tickets eine Erstattung vom Veranstalter bekommen, wenn das Event aufgrund der Corona-Krise verlegt oder abgesagt werden musste. Wir haben daher bei unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Dr. Haufs-Brusberg & Kollegen aus Trier einmal nachgefragt.

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt:
Generell verhält es sich so, dass, wenn eine vertraglich zugesicherte Leistung, so beispielsweise ein Konzert vom Veranstalter nicht erbracht werden kann, auch eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes nicht besteht. Dies bedeutet weiter, dass ein bereits entrichteter Kaufpreis für ein Ticket nicht geschuldet, somit herausverlangt werden kann. Wichtig ist jedoch, dass die Veranstaltung tatsächlich verschoben oder abgesagt wurde. Lediglich die Möglichkeit einer solchen Veränderung reicht hingegen nicht aus. Die Verschiebung einer Veranstaltung muss grundsätzlich nicht hingenommen werden.

Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber davon aber eine Ausnahme geschaffen. Danach wurde am 20. Mai 2020 das Recht auf Erstattung des Kaufpreises – wie bisher gesetzlich verankert – ausgesetzt.

Wichtig, dies gilt lediglich für Veranstaltungs-, Eintrittskarten oder sonstige Teilnahmeberechtigungen von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden. Nicht umfasst sind indes berufsbezogene Veranstaltungen, beispielsweise Fachmessen, Kongresse, Fortbildungsmaßnahmen oder Seminare.
Hintergrund dieser Gesetzesänderung war, dass Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen vor drohenden Insolvenzen geschützt und der Verlust von Arbeitsplätzen in diesen Branchen weitestgehend vermieden werden sollte
Diese Regelung sieht Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg jedoch kritisch, da die Gesetzesänderung am 20. Mai 2020 in Kraft getreten ist und somit rückwirkende Geltung entfaltet. Dies ist daher problematisch, da die Verfassung dem Bürger garantiert, dass er sich jeweils auf die geltende Rechtslage verlassen kann.

Weiter sind an die ausgestellten Gutscheine besondere Anforderungen gestellt. So muss der Wert des Gutscheins den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen, ebenso wie für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Zudem muss sich aus dem Gutschein ergeben, dass dieser wegen der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde und darüber hinaus die wichtige Information enthalten, dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes dann verlangen kann, wenn die Gutscheinlösung für ihn unzumutbar ist oder er jenen bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Unter der angemerkten Unzumutbarkeit ist zu verstehen, dass der Inhaber des Gutscheins finanziell nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenserhaltungskosten zu bestreiten, wenn ihm der entsprechende Betrag nicht ausgezahlt werden sollte.

Zusammengefasst müssen sich die Käufer in der Regel mit einem Gutschein zufriedengeben, wenn es sich um eine der genannten Veranstaltungen handelt und das Ticket vor dem 08. März 2020 erworben wurde. Wird der Gutschein jedoch bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, so muss der Betrag ausgezahlt werden.

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