KOBLENZ. Ausgaben für Umwelt und Digitalisierung im Sondervermögen zur Eindämmung der Corona-Krise sind nach Ansicht des obersten rheinland-pfälzischen Gerichts verfassungswidrig. Der Großteil der Maßnahmen ist laut Gericht aber von der Verfassung gedeckt.
Der Verfassungsgerichtshof hat den überwiegenden Teil des rheinland-pfälzischen Sondervermögens zur Eindämmung der Corona-Krise für verfassungskonform erklärt. Teilbereiche seien aber nicht mit der Verfassung vereinbar und daher nichtig, urteilte das Gericht am Freitag.
Bei Ausgaben für die Unternehmensförderung im Umweltbereich und zum Ausbau der digitalen Infrastruktur sei ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht erkennbar. Die übrigen Maßnahmen aus den Bereichen Medizin, Bildung, Wirtschaft und Kommunalfinanzen beanstandete das höchste rheinland-pfälzische Gericht nicht. Das Corona-Sondervermögen verletze auch das Budgetrecht des Landtags nicht.
Das Normenkontrollverfahren war von der AfD-Fraktion des Landtags in Gang gebracht worden. Auch der Rechnungshof Rheinland-Pfalz trug bei der mündlichen Verhandlung Anfang März Bedenken vor.
Die neun Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter unter dem Vorsitz von Lars Brocker folgten in weiten Teilen den Argumenten von Landesregierung und Landtag. Beide hatten das Sondervermögen in der mündlichen Verhandlung mit der Notwendigkeit verteidigt, angesichts einer absehbaren Schockstarre der Wirtschaft schnell und entschieden zu handeln und ein entsprechendes Signal an Märkte und Bevölkerung zu senden.
Hingegen hatte die haushaltspolitische Sprecherin der AfD-Fraktion, Iris Nieland, kritisiert, das Sondervermögen sei ein Verstoß gegen die Schuldenbremse, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährigkeit, also der Aufstellung eines Haushalts für ein oder beim Doppelhaushalt auch für zwei Jahre.













