Verwaltungsgericht: Löwen-Apotheke muss Werbeschild nicht entfernen

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TRIER. Obwohl das am Gebäude in der Grabenstraße 1 angebrachte, etwa 1,2 m x 1,6 m große Werbeschild der Trierer Löwen-Apotheke (ein rotes „A“) formell und materiell baurechtswidrig ist, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nun eine Forderung der Stadt Trier dieses zu entfernen aufgehoben, und der Klage der Apothekenbetreiberin stattgegeben.

Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, das Werbeschild sei zwar ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht worden und es verstoße materiell auch gegen die Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der beklagten Stadt, weil es die danach zulässige Größe für Werbeanlagen von höchstens 0,75 m überschreite und zudem unzulässig über die Brüstung des ersten Obergeschosses hinausrage.

Dennoch müsse die ergangene Beseitigungsanordnung aufgehoben werden, weil die Stadt das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Die Verwaltung müsse bei ihr eingeräumtem Ermessen dieses in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig ausüben, d.h. sie dürfe sich nicht lediglich zum Einschreiten gegenüber einem Einzelnen entscheiden, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe.

Im Stadtgebiet existierten grade auch im Umfeld des Hauptmarktes eine Vielzahl von Werbeanlagen, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stünden ( etwa 30-40 materiell illegale Anlagen). In einem solchen Fall sei es jedoch erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen Einzelne zunächst ein planvolles Konzept erarbeite, wie und gegen wen sie vorgehe. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan.

Da mit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung auch keine verallgemeinerungsfähige Frage habe beantwortet werden sollen (sog. „Musterfall“), habe die Stadt sich auch nicht aus diesem Grunde auf die Regelung eines Einzelfalles beschränken dürfen. Vielmehr hätte der streitgegenständliche Fall in ein Eingriffskonzept eingebettet werden müssen.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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