TRIER. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller, dem Heimatverein Monzelfeld e.V., die Gestattung für eine Theateraufführung am 16. November 2025 zu erteilen, abgelehnt.
Die Theatergruppe des Antragstellers veranstaltet im November 2025 mehrere Theateraufführungen. Bei dem aufgeführten Theaterstück handelt es sich nach den Darstellungen des Antragstellers um eine „Bahnhofs-Komödie“, die sich mit den Tücken einer Bahnfahrt befasst. Eine der Aufführungen ist für den 16. November 2025, den Volkstrauertag, geplant. An diesem Tag sind nach § 6 Nr. 1 Landesfeiertagsgesetz alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, ab 4.00 Uhr verboten.
Der Antragsteller beantragte daher bei der zuständigen Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues die Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesfeiertagesgesetz. Dies wurde unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass kein wichtiger Grund für die Zulassung einer Ausnahme vorliege, abgelehnt. Hierdurch sah sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Sportveranstaltungen, die nur bis 13.00 Uhr verboten seien, vorliege.
Dies sahen die Richter der 2. Kammer anders und lehnten den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme. Die geplante Theateraufführung unterfalle dem Verbot des § 6 Nr. 1 Landesfeiertagsgesetz, da es sich um eine der humoristischen Unterhaltung dienende Veranstaltung handele, die keinen Bezug zu dem den Toten gewidmeten Feiertag erkennen lasse und damit dessen Charakter widerspreche. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestünden nicht. Insbesondere liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber sportlichen Veranstaltungen vor, da dabei die Wettbewerbssituation im Sinne eines Leistungsvergleichs und gerade nicht die Unterhaltung im Vordergrund stehe.
Dass in anderen Landesteilen von Rheinland-Pfalz am Volkstrauertag Veranstaltungen durchgeführt würden bzw. dem Antragsteller im vergangenen Jahr eine gaststättenrechtliche Gestattung zum Verabreichen von alkoholischen Getränken aus Anlass einer Theateraufführung am Volkstrauertag erteilt worden sei, ändere ebenfalls nichts. Es lägen auch keine wichtigen Gründe vor, die die Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesfeiertagsgesetz im Einzelfall rechtfertigen würden. Weder die vom Antragsteller angeführten finanziellen Interessen noch die allgemeine kulturelle Bedeutung des Theaters bzw. die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz könnten sich gegenüber dem besonderen Schutz des stillen Feiertages durchsetzen, zumal die Nachholung der Aufführung an einem anderen Tag ohne weiteres möglich bleibe.
Schließlich drohten dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung auch keine unzumutbaren Nachteile. Insbesondere lasse sich nicht erkennen, dass dem Antragsteller durch den Ausfall einer der Theateraufführungen unzumutbare finanzielle Einbußen drohten, da ein Großteil der Besucher nach der Konzeption des Antragstellers die geplante Veranstaltung ohnehin kostenfrei besucht hätte. (Quellen: Verwaltungsgericht Trier, Heimatverein Monzelfeld e.V.)
















