MAINZ. Die Sargpflicht und die Friedhofspflicht entfallen mit der Novelle des rund 40 Jahre alten Bestattungsrechts in Rheinland-Pfalz. Die neuen Möglichkeiten sind so vielfältig wie nirgends sonst in der Republik.
Zu den Freiheiten kommen auch neue Regeln. Erd- und Feuerbestattungen sind aber auch weiterhin möglich. Ein Überblick:
Neue Möglichkeiten:
- Tuchbestattung aus nicht-religiösen Gründen
- Aus der Asche einer verstorbenen Person können ein oder mehrere synthetische Diamanten gefertigt werden.
- Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar
- Wenn die Eigentümer zustimmen, kann die Asche unter dem Apfelbaum im Garten verstreut werden.
- Eine Urne mit der Asche von Verwandten kann zu Hause aufbewahrt werden.
- Ein Verstorbener kann am offenen Sarg verabschiedet werden, entweder beim Bestattungsunternehmen oder bei der Bestattungsfeier.
- Sternenkinder können beerdigt werden, auch gemeinsam mit einem gleichzeitig verstorbenen Elternteil. Gemeint sind ungeborene Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche sterben oder die mit weniger als 500 Gramm to t auf die Welt kommen.
Wichtige Regeln:
- Die Wahl-Freiheit gilt nur für Rheinland-Pfälzer, so soll Bestattungstourismus verhindert werden.
- Die Ausgabe von Teilen der Asche aus einer Urne ist Bestattern vorbehalten.
- Wenn nach der Fertigung eines Diamanten oder einer Flussbestattung noch Asche eines Verstorbenen übrig ist, muss diese auf einem Friedhof bestattet werden. Jedenfalls, wenn nichts anderes verfügt ist.
- Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, wenn die Ursache ihres Todes nicht zweifelsfrei geklärt ist. (Quelle: dpa)