Klage von Kleinpartei: ZDF soll Ergebnis einzeln ausweisen – So entschied das Gericht

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Stimmzettelumschläge für eine Briefwahl werden aus einer Wahlurne geschüttet. Foto: Robert Michael/dpa/Symbolbild

MAINZ. Das ZDF darf sich bei seinen Wahlsendungen über die anstehenden Landtagswahlen in Hessen und Bayern weiterhin auf die Ergebnisse von Parteien mit mehr als drei Prozent beschränken. Die Ergebnisse der Parteien unter drei Prozent muss das ZDF nicht im linearen Fernsehprogramm zeigen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zu einem Eilantrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) entschied. Die Partei hatte gefordert, die Schwelle auf ein Prozent abzusenken und sich dabei auf das Recht auf Chancengleichheit berufen.

Das Gericht teilte mit, die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF werde von einem «plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept» getragen, dass der Chancengleichheit Rechnung trage. Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem erwarteten Wahlergebnis von drei Prozent möglich. Im Ein-Prozent-Bereich sei es nicht möglich, eine Prognose mit den gängigen Methoden «annähernd fehlerfrei» zu ermitteln. Außerdem werde das amtliche Endergebnis im Internet bei «ZDFheute» veröffentlicht.

Das ZDF teilte auf Anfrage am Donnerstagabend mit, in der Livesendung am Wahlabend stehe die Frage im Vordergrund, welche Parteien Einfluss auf die mögliche Regierungsbildung hätten. «Es werden wegen des Fehlerrisikos nur Parteien individuell ausgewiesen, die ein voraussichtliches Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erzielen.» Auch das ZDF verwies darauf, dass das amtliche Endergebnis online auf ZDFheute.de detailliert aufbereitet werde. «Das Verwaltungsgericht Mainz hat bestätigt, dass das angemessen ist.»

Erst am Mittwoch hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt dem Hessischen Rundfunk (hr) per einstweiliger Anordnung aufgetragen, das Ergebnis der Partei einzeln auszuweisen, wenn sie bei der Landtagswahl am kommenden Wochenende mehr als ein Prozent der Stimmen erreicht. Das gilt nicht für Prognosen und Hochrechnungen davor. Gegen beide Entscheidungen ist Beschwerde möglich. In Hessen und Bayern sind am 8. Oktober Landtagswahlen. (Quelle: dpa)

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