Keine Corona-Impfung: Kündigung von Arzthelferin rechtens

2
Foto: dpa

LUDWIGSHAFEN. Die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzthelferin zum Schutz von Patienten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtens.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied am Donnerstag in Erfurt in einem Fall aus Rheinland-Pfalz (2 AZR 309/22), der zuerst vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen und später vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt worden war.

Die Frau hatte argumentiert, die Kündigung sei ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot laut Bürgerlichem Gesetzbuch. Das verneinten die Bundesarbeitsrichter. Es geht dabei um ein Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Die Klägerin, die vor dem Gericht scheiterte, war als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus beschäftigt.

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf vergleichbare Fälle bundesweit haben. Impfpflichten im medizinischen Bereich waren während der Corona-Pandemie heftig umstritten.

Die Klägerin hatte laut Gericht auf verschiedenen Stationen eines Krankenhauses in Rheinland-Pfalz Patienten versorgt. Sie sei trotz Angeboten ihres Arbeitgebers nicht bereit gewesen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Arzthelferin hatte argumentiert, vor der am 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen.

Das Hauptmotiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, «sich einer Impfung gegen Sars-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal», argumentierte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts. Es liege kein Verstoß des Maßregelungsverbots vor, weil die «dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers» fehle.

Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte, so die Richter in Erfurt. «Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung», erklärte der Senat. Er hatte nach eigenen Angaben wegen fehlender Voraussetzungen in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft möglicherweise sozial ungerechtfertigt war.

Vorheriger ArtikelJunge Schülerinnen an Bushaltestelle bedrängt und bestohlen: 35-Jähriger festgenommen
Nächster Artikel++ Brennendes Auto im Tunnel “Pellinger Berg”: Vollsperrung und lange Staus ++

2 Kommentare

  1. Was die Justiz in Deutschland kann hat man ja bereits in den 50ern gesehen:
    So hatte die Witwe von Nazimörder Heydrich erfolg und bekam eine Witwenrente, für die ihr die Berufsjahre und Besoldung ihres Mannes angerechnet wurden, sprich für die Ermordung von Millionen Menschen bekam der Massenmörder ein Gehalt und seine Frau darauf basierend eine Rente.
    Millionen einfacher Soldaten die kriegsversehrt mit einer Minirente abgespeist wurden zogen auch vor Gericht um um eine höhere Rente zu kämpfen und verloren.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.