TRIER. Weil Anwohner sich durch Lärm einer Gaststätte in Longuich gestört fühlten, gingen sie gerichtlich gegen die Verbandsgemeinde Schweich vor. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die nun Klage der Eigentümer eines Wohnhauses, die ein Einschreiten der beklagten Verbandsgemeinde gegen die von dem benachbarten Gaststättenbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen begehren, abgewiesen.
Der Beigeladenen, die in einem Mischgebiet in Longuich einen Gaststättenbetrieb mit Außengastronomie betreibt, war im September 2020 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis unter verschiedenen Nebenbestimmungen – unter anderem Beschränkung der Betriebszeiten und Einhaltung von Lärmgrenzwerten – erteilt worden. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben die benachbarten Wohnhauseigentümer Klage erhoben, mit der sie ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen begehren. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, erhebliche Lärmbelästigungen gingen von der Außenbewirtschaftung der Gaststätte aus. Die Auflagen in der erteilten Erlaubnis berücksichtigten nicht in ausreichendem Maße die Rechte der Nachbarschaft.
Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen den Betrieb der Beigeladenen bestehe nicht. Die bereits bestandskräftige Gaststättenerlaubnis bedürfe keiner nachträglichen (weiteren) Auflage, da dem Nachbarschutz bereits hinreichend Rechnung getragen worden sei. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der maßgeblichen Norm, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage seien, lägen hier nicht vor. Die typischerweise von dem Betrieb der Gaststätte ausgehenden Immissionen seien vorliegend von der jeweils bestandskräftigen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis gedeckt.
Ferner seien die in der erteilten Gaststättenerlaubnis festgelegten Lärmgrenzwerte eingehalten und würden sowohl nach den Lärmmessungen der Kläger als auch denen der Beklagten überwiegend erheblich unterschritten werden. Die in der Gaststättenerlaubnis enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen seien zudem auch nicht ungeeignet, die in der Erlaubnis enthaltenen Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung dieser sei ungeachtet dessen keine Frage einer nachträglichen Auflage, sondern eine der Vollzugskontrolle der (bereits bestehenden) gaststättenrechtlichen Auflage. Eine Unzumutbarkeit des von der Gaststätte ausgehenden Lärms sei auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Der klagende Nachbarn lässt auch gerne seinen großen Hund stundenlang auf seiner Terrasse gegen das Cafe bellen, dies ist wesentlich lauter als die Gäste.
Dieser Lärm scheint ihn nicht zu stören.
Der Hund wird von der Kneipe gestört!
Wenn ihr euch streitet dann lasst doch den Hund aus dem Spiel!
Der kann bestimmt nichts dafür wenn ihr mit eurem Leben zurecht kommt.Der Hund hat bestimmt mehr Verstand wie euer kinderkram.Setzt euch zusammen und werdet. Erwachsen!!!!
Wie kann man nur eine Kneipe in einem Mischgebiet erlauben? Der Hund hat recht mit dem Bellen, der ist auch nur ein Mensch.
Es ist keine Kneipe sondern ein Tagescafé das auch nur an 3 oder 4 Tagen in der Woche auf hat dort sind keine Hartz 4 Quartalstrinker sondern Einheimische und Touristen die sich manierlich benehmen, der Kläger hat aber die Angewohnt seinen Hund extra zu den Öffnungszeiten stundenlang bellen zu lassen, und das nicht erst seit heute.
Die Lizenz für das Café besteht schon viele Jahre , neben der Dorf Boule bahn
@ Elke, schauen Sie lieber die Kardashians an als unqualifizierte Kommentare zu schreiben
@ Flip Henessy wer Hennessy nicht richtig schreiben kann kennt auch nicht den Unterschied einer Kneipe oder eines Cafés , Sie trinken wohl gerne Mischgetränke im Mischgebiet ?
Was soll die Aufregung? Wen interessiert das wirklich?
Das ist aber hier in der Moselyeti – Region normal – gerade in der Region Schweich bis Trittenheim runter sind viele „Ur-„einwohner, die keine Götter neben sich dulden (oder sich halt selbst nicht leiden können) – wir Leben hier nun mal in einer Region von Heulsusen und Jammerlappen und Missgünstlingen, was ziemlich Schade ist, den Landschaftlich finde ich es hier ziemlich cool!