Verwirrung im Familienkreis: Gericht kippt Corona-Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen

Verwirrung um Kontakte im Familienkreis: Weil es in der Corona-Verordnung im Saarland Widersprüche gibt, sind die Beschränkungen unter Angehörigen erstmal aufgehoben. Das Land solle sich entscheiden, rügte ein Gericht.

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Foto: dpa-Archiv

SAARLOUIS. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die coronabedingten Kontaktbeschränkungen im Familienkreis vorläufig außer Kraft gesetzt. Es gebe in der Corona-Verordnung des Saarlandes einen Widerspruch, den die Landesregierung nun klären müsse, teilte das OVG am Mittwoch in Saarlouis mit (Az.: 2 B 7/21).

Eine Regelung der Verordnung (§ 6 Abs. 1) sehe vor, dass private Treffen auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt seien. Eine andere Regelung (§ 1 Abs. 2) dagegen nenne als Ausnahme vom Kontaktverbot den familiären Bezugskreis, zu dem Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder plus Haushaltsangehörige gehörten.

Das OVG sieht in dem Widerspruch einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen. «Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können», hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Anlass für die Entscheidung im Normenkontroll-Eilverfahrens war die Klage einer Frau aus dem Saarland. Sie hatte kritisiert, die Verordnung hindere sie, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen, zu besuchen oder Besuch von ihnen zu empfangen.

Zudem erklärte sie, die Kontaktbeschränkung sei zu unbestimmt und stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, weil er den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe. Die aktuelle Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist seit 11. Januar in Kraft.

Nach Angaben des Gerichts ist es nun «Sache» der Landesregierung, «eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen» oder «sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden». Dabei müsse berücksichtigen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasse.

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