Urteil: Sperre der Stadt Trier gültig – Keine Chance für „bordellartigen Betrieb“ in Bahnhofstraße

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Foto: Andreas Arnold /dpa-Archiv

TRIER Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage zur Nutzungsänderung eines Gebäudes in der Bahnhofstraße in „eine Mischnutzung sowohl als kurzzeitvermietbarer Wohnraum (Ferienwohnung/Boardinghouse) als auch als rein gewerbliche Zimmervermietung mit prostitutiven Tätigkeiten“ abgewiesen.

Die Klägerin stellte im Januar 2019 bei der beklagten Stadt einen entsprechenden Antrag, zu dem ausgeführt ist, dass oberhalb des Erdgeschosses auf vier Etagen zwischen 14 und 18 Zimmer entstehen sollen, in denen die oben genannte Nutzung geplant sei.

Im April 2019 fasste der Stadtrat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Bahnhofplatz, Bismarckstraße und Ostallee“, mit dem u.a. das im Jahre 2016 beschlossene „Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben“ umgesetzt werden soll. Am selben Tag beschloss der Stadtrat den Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich.

Im Mai 2019 lehnte die Beklagte den Erlass des beantragten Bauvorbescheids ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben infolge der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. die Auffassung vertritt, die Veränderungssperre sei unwirksam. Dem haben sich die Richter der 5. Kammer nicht angeschlossen.

Die Veränderungssperre sei wirksam und stehe der Verwirklichung des geplanten Vorhabens entgegen. Eine Veränderungssperre dürfe erlassen werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend klare Vorstellungen über die geplante Art der baulichen Nutzung im Plangebiet bestünden. Dies sei vorliegend der Fall. So solle die Festsetzung des Plangebiets als urbanes Gebiet erfolgen. Außerdem sollten die Zielsetzungen des bereits im Jahre 2016 beschlossenen Bordellkonzepts umgesetzt werden, das für den Bereich des Plangebiets einen Ausschluss von neuen Bordellen sowie bordellartigen Betrieben und lediglich eine bauplanungsrechtliche Sicherung des dort bereits bestehenden Bordellbetriebs vorsehe.

Demnach lasse die Planung der Stadt, die mit der Veränderungssperre gesichert werden solle, hinreichend erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans seien solle.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme zu. Eine solche komme nur in Betracht, wenn das geplante Vorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde nicht berühre. Da es sich bei dem von der Klägerin beabsichtigten Vorhaben jedoch um einen bordellartigen Betrieb handele, der in dem geplanten urbanen Gebiet nicht zulässig sei, berühre es die Planungsabsichten der Stadt und stehe dem Sicherungszweck der Veränderungssperre entgegen.

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