PRONSFELD. Eine gewisse Bequemlichkeit muss sich ein Autofahrer vorwerfen lassen, der am Samstag, 03. November, in den frühen Morgenstunden ein geparktes Fahrzeug beschädigte.
Nach Auffassung der unfallaufnehmenden Beamten dürfte nämlich die Tatsache, dass der Fahrer die Scheibe nur notdürftig von Eis befreit hatte, für den Unfall ursächlich gewesen sein. Der Fahrer hatte das Hindernis durch die eingeschränkte Sicht schlichtweg zu spät erkannt.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Scheiben eines Fahrzeugs vor Fahrtantritt gründlich von Eis, Schnee oder Reif befreit werden. Ein Guckloch reicht nicht aus. Vielmehr hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass die Sicht auch bei Kurvenfahrten nicht beeinträchtigt ist und er Fußgänger, Fahrzeuge und Hindernisse rechtzeitig erkennt.
Deswegen sollten selbstverständlich auch die Seitenscheiben frei gemacht werden. Autoversicherer weisen regelmäßig daraufhin, dass ein Versicherungsnehmer in Regress genommen werden kann, wenn er diese Sorgfaltspflicht vernachlässigt.
















