Trier. Der Tod eines Berufsfeuerwehrmanns nach einer Corona-Schutzimpfung wird rechtlich nicht als Dienstunfall anerkannt. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage der Hinterbliebenen eines Brandoberinspektors abgewiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der dienstlich angeordneten Impfung und dem späteren Tod des Beamten lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so das Gericht.
Impfpflicht im Dienst – Tod fast zwei Jahre später
Der Verstorbene stand als Brandoberinspektor im Dienst der Stadt Trier. Er wurde im Dezember 2021 und Januar 2022 mit dem Impfstoff Comirnaty® (BioNTech) gegen Covid-19 geimpft. Grundlage war eine vom damaligen Oberbürgermeister ausgesprochene Impfpflicht für Feuerwehrangehörige. Eine Nichtbefolgung hätte dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Im September 2023 verstarb der Beamte plötzlich. Eine Obduktion ergab als Todesursache ein akutes Herzpumpversagen, ausgelöst durch eine Sarkoidose, eine seltene Autoimmunerkrankung. Die Ehefrau und die Töchter beantragten daraufhin, das Ableben als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung zu erhalten.
Gericht erkennt Impfung als Diensthandlung an – aber ohne Kausalnachweis
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier stellte zunächst klar:
Die Corona-Impfung sei grundsätzlich ein dienstliches Ereignis, da sie nicht freiwillig, sondern aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt sei. Damit sei ein zentrales Tatbestandsmerkmal eines möglichen Dienstunfalls erfüllt.
Entscheidend sei jedoch die Frage der Kausalität. Und hier folgten die Richter den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen: Ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Sarkoidose könne weder bewiesen noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Sarkoidose sei keine bekannte Nebenwirkung des eingesetzten Impfstoffs. Auch internationale Studien und Sicherheitsberichte lieferten hierfür keine belastbaren Belege.
Alternative Ursachen nicht auszuschließen
Hinzu komme, dass beim Verstorbenen bereits vor der Impfung Hinweise auf eine Autoimmunveranlagung bestanden haben könnten. Zudem sei wissenschaftlich belegt, dass Covid-19-Infektionen selbst – unabhängig von Impfungen – das Risiko für Autoimmunerkrankungen erhöhen können.
Das Gericht betonte: Im Dienstunfallrecht trügen die Hinterbliebenen die volle Beweislast. Eine bloße Möglichkeit oder ein zeitlicher Zusammenhang genüge nicht.
Kein Anspruch auf erhöhte Versorgung
Da bereits kein Dienstunfall vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung. Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Einordnung
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen im Dienstunfallrecht: Selbst bei dienstlich angeordneten Maßnahmen – wie einer Impfpflicht – muss ein medizinisch gesicherter Ursachenzusammenhang bestehen. Fehlt dieser, bleibt eine Anerkennung ausgeschlossen.

















