LUXEMBURG. Wieder einmal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Diesmal ging es um die angezeigten Kosten bei der Online-Buchung von Flugreisen. Die obersten europäischen Richter erklärten es für verpflichtend, dass Airlines bei einer Online-Buchung von Anfang an dem Verbraucher den Endpreis anzeigen müssen.
Man kennt es: man will per Computer eine Flugreise buchen und sieht auf dem Bildschirm einen verlockend niedrigen Preis. Also geht man mit der Airline einen Vertrag ein und am Ende schnellt der ausgewiesene Preis steil nach oben, weil noch allerlei Gebühren und ähnliches hinzu addiert werden. Das ist, so der Europäische Gerichtshof heute, nicht zulässig. Preisangaben zu Flugverbindungen müssen bei Online-Buchungen in der Europäischen Union auf einen Blick vollständig erkennbar sein.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen das 2008 eingeführte Buchungssystem von Air Berlin. Der Rechtsstreit war in Deutschland bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gegangen. Dieser hatte in an den EuGH weiter geleitet mit der Bitte um eine Entscheidung.
Schon vor zwei Jahren hatte Luxemburg entschieden, dass Zusatzleistungen zum Flugticket, wie etwa eine Reiserücktrittsversicherung, nicht automatisch gebucht werden dürfen. Sie erklärten das so genannte „Opt-out“ verfahren, bei dem der Kunde sich durch einen Klick gegen den Zusatz entscheiden musste, für nicht zulässig.
Nach gültiger Gesetzgebung der EU sind Fluglinien und Reiseunternehmen verpflichtet, dem Kunden den Gesamtpreis eines Fluges, inklusive aller Steuern und Gebühren, anzugeben. Zusatzleistungen aber, etwa Mietwagen, Hotel oder Versicherungen dürften zwar angeboten werden, müssten aber vom Verbraucher ausdrücklich gewählt werden. Die Richter vertraten die Meinung, dass durch das EU-Recht die Verbraucher davor zu schützen seien, Zusatzleistungen aufgenötigt zu bekommen, die nicht notwendig für den Zweck des Fluges seinen.