TRIER – Der Ausbau der Windenergie im Trierer Stadtgebiet führt zu einer tiefen Spaltung zwischen den städtischen Behörden und Teilen der Bevölkerung. In der Gemarkung Euren/Herresthal plant die Vorhabenträgerin Qualitas Energy GmbH die Errichtung von Windenergieanlagen an den Standorten „Stahlem“ und „Wetterborn“.
Um die Erschließung über das öffentliche Wirtschaftswegenetz zu regeln, hat die Verwaltung eine Vorlage für den Stadtrat ausgearbeitet.
Doch nun lenkt das Rathaus ein. Die Unterzeichnung des Wege- und Leitungsvertrags wird bis zum 30. Juni 2026 ausgesetzt. Dies verbucht die ansässige Bürgerinitiative als ersten strategischen Erfolg.
Verwaltung verweist auf gesetzliche Vorgaben des EEG
Die rechtliche Ausgangslage der Stadt Trier ist komplex und von engen gesetzlichen Rahmenbedingungen geprägt. Nach den §§ 11a und 11b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) besteht für Kommunen eine strikte gesetzliche Duldungspflicht. Die Stadt muss die Nutzung ihrer Grundstücke für die Zuleitungen und den Transport von Anlagenkomponenten grundsätzlich zulassen. Ein eigenständiges Ermessen steht der Verwaltung hierbei nicht zu. Der geplante Vertrag dient laut Begründung der Vorlage lediglich dazu, kommunale Interessen wie Rückbauverpflichtungen, Haftungsfragen und angemessene Entschädigungen rechtlich abzusichern.
Bürgerinitiative sieht Zweckbindung der Feldwege verletzt
Die Bürgerinitiative hält vehement dagegen und sieht erhebliche juristische Hürden für die Stadt.
Viele der betroffenen Feldwege wurden im Rahmen von historischen Flurbereinigungsverfahren angelegt und sind somit zweckgebunden an die landwirtschaftliche Nutzung.
Eine Umwidmung für den Schwerlastverkehr der Windkraftanlagen sei ohne die Zustimmung der betroffenen Landwirte rechtlich unzulässig.
Da bei noch 50 nicht geprüften Listen nur noch 282 gültige Unterschriften für das Bürgerbegehren fehlen, fordert die Initiative das Abwarten des finalen Bürgerentscheids.
Die Bürgerinitiative Naturschutz Euren/Herresthal scheut mit ihrem Anliegen auch nicht den Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht.

















