Trier: Neue Regeln gelten auch rückwirkend – Klage auf Turbo-Einbürgerung abgelehnt

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Eine Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher Reisepass liegen auf einem Tisch. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

TRIER. Ein polnischer Staatsbürger ist mit seiner Klage auf Einbürgerung vor dem Verwaltungsgericht Trier gescheitert. Das Gericht entschied Anfang Dezember, dass kein Anspruch auf eine sogenannte „Turbo-Einbürgerung“ besteht, obwohl der Antrag noch vor einer entscheidenden Gesetzesänderung gestellt worden war. Das Urteil erging am 3. Dezember 2025.

Antrag vor Gesetzesänderung gestellt

Der Kläger hatte im April 2025 beim zuständigen Landkreis die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sah das geltende Staatsangehörigkeitsrecht für besonders gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts vor – eine Regelung, die umgangssprachlich als „Turbo-Einbürgerung“ bezeichnet wurde.

Während das Verfahren noch lief, änderte der Bundestag jedoch die Rechtslage. Die Sonderregelung wurde abgeschafft, das neue Gesetz trat im Oktober 2025 in Kraft.

Gericht: Aktuelle Rechtslage ist entscheidend

Der Kläger argumentierte, sein Antrag müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie zur Vermeidung einer Diskriminierung von EU-Bürgern nach der alten Rechtslage entschieden werden. Dem folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht.

Nach Auffassung der Richter ist für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Zudem sei die geplante Gesetzesänderung bereits bei Antragstellung absehbar gewesen, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei.

Kein Anspruch auf Sonderregelung

Das Gericht stellte klar, dass aus der früheren Gesetzesfassung kein fortbestehender Anspruch auf eine beschleunigte Einbürgerung abgeleitet werden könne. Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier verdeutlicht, dass Gesetzesänderungen im Staatsangehörigkeitsrecht auch laufende Verfahren betreffen können. Ein Anspruch auf die frühere Turbo-Einbürgerung besteht demnach nicht mehr, selbst wenn der Antrag vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt wurde.

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