Rheinland-Pfalz. Eine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums sorgt derzeit landesweit für eine politische Debatte ungekannten Ausmaßes. Grund ist eine als Arbeitshilfe gedachte Extremismusliste, die Behörden zur Einschätzung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst verwenden sollen. In dieser Liste wird – neben rechtsextremen Gruppierungen, Reichsbürgerstrukturen und islamistischen Organisationen – auch ausdrücklich die Partei AfD als extremistische Organisation geführt.
Die nun öffentlich gewordene Praxis wirft erhebliche Fragen auf: Welche Folgen hat diese Einstufung für Beamte, Bewerber für den öffentlichen Dienst und insbesondere für AfD-Mitglieder, die ein Bürgermeisteramt anstreben?
Die Verwaltungsvorschrift: Verfassungstreueerklärung Pflicht – AfD explizit genannt
Wer in Rheinland-Pfalz in den öffentlichen Dienst eintreten möchte, muss eine sogenannte Verfassungstreue-Erklärung unterschreiben. Darin heißt es wörtlich:
„Ich war in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied einer in der Anlage 2 aufgeführten extremistischen Organisation.“
In dieser Anlage – veröffentlicht im Ministerialblatt vom 15. August 2025 – wird unter dem Abschnitt „Rechtsextremismus“ ausdrücklich genannt:
„Partei ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD)“
Damit ergibt sich eine zentrale Konsequenz: AfD-Mitglieder können diese Erklärung nicht wahrheitsgemäß unterschreiben.
Eine Falschangabe könnte disziplinarrechtliche Folgen haben. Eine wahrheitsgemäße Angabe kann die Ernennung in ein Beamtenverhältnis verhindern.
Bürgermeister betroffen – auch wenn sie demokratisch gewählt werden
Hauptamtliche Bürgermeister in Rheinland-Pfalz sind Wahlbeamte auf Zeit. Nach der Wahl muss die Kommune die gewählte Person verbeamten. Ohne unterschriebene Verfassungstreue-Erklärung ist diese Ernennung nicht möglich.
Das bedeutet:
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Eine Wahl kann gewonnen werden – aber die Ernennung scheitern.
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Ohne Ernennung → kein Amtsantritt.
In Ludwigshafen wurde bereits ein AfD-Kandidat ausgeschlossen, in anderen Kommunen – darunter Nieder-Olm – prüfen Wahlausschüsse derzeit ähnliche Fälle.
Empfehlung oder Verpflichtung? Das rechtliche Kernproblem
Die Extremismusliste gilt verbindlich für Landesbehörden. Für Kommunen formuliert das Ministerium eine Empfehlung:
„Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.“
Formal ist diese Empfehlung rechtlich nicht bindend. Praktisch aber folgen viele Kommunen dem Standard des Landes – auch, weil:
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Bürgermeister Teil des öffentlichen Dienstes sind,
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die Kommunalaufsicht (ADD) entsprechende Hinweise gegeben hat,
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erhebliche Rechtsrisiken drohen, wenn ein Kandidat trotz Einstufung zugelassen würde.
Damit entsteht eine Situation, in der eine Empfehlung faktisch den Charakter einer Verpflichtung annimmt.
Konsequenz für AfD-Kandidaten: theoretisch wählbar, praktisch kaum zulassungsfähig
Rechtlich bleibt das passive Wahlrecht unangetastet. Faktisch jedoch werden AfD-Mitglieder durch die Verwaltungsvorschrift vor erhebliche Hürden gestellt:
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Sie können die Verfassungstreueerklärung nicht unterschreiben.
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Ohne Erklärung keine Ernennung als Bürgermeister.
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Viele Kommunen prüfen die Erklärung bereits vor der Wahlzulassung.
Damit entscheidet häufig nicht der Wähler, sondern ein Verwaltungsverfahren darüber, ob ein AfD-Kandidat überhaupt auf dem Stimmzettel erscheint.
Reaktionen der AfD
Die AfD Rheinland-Pfalz spricht von einem „demokratischen Tabubruch“. Fraktionschef Jan Bollinger kritisiert:
„Der Versuch, AfD-Kandidaten über ein verwaltungsrechtliches Hintertürchen auszuschließen, ist ein Angriff auf die Demokratie.“
Die Partei kündigt an:
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juristische Schritte gegen die Einstufung,
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parlamentarische Initiativen im Landtag,
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rechtliche Überprüfung laufender Wahlverfahren.
Das sagt das Innenministerium
Innenminister Michael Ebling (SPD) verteidigt die Maßnahme:
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Die Einstufung stütze sich auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes.
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Es gehe nicht um „pauschale Verbote“, sondern um Einzelfallprüfungen.
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Amtsträger müssten „zweifelsfrei zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen“.
Gleichzeitig verweist das Ministerium auf die Empfehlungslage für Kommunen – die Wirkung in der Praxis sei jedoch unübersehbar.
Juristisches Spannungsfeld: Wehrhafte Demokratie vs. Wahlrecht
Die aktuelle Lage bewegt sich in einem sensiblen Bereich zwischen:
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verfassungsrechtlich geschütztem Wahlrecht,
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Vorsorgepflicht des Staates gegenüber extremistischen Bestrebungen,
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kommunaler Selbstverwaltung,
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Beamtenrecht und Treuepflichten.
Juristen rechnen damit, dass die Frage, ob die AfD-Einstufung in kommunalen Wahlverfahren verwendet werden darf, bald Verwaltungsgerichte beschäftigen wird – möglicherweise sogar den Verfassungsgerichtshof.
Fazit
Die AfD ist nicht verboten. Sie steht aber in Rheinland-Pfalz offiziell auf einer Extremismusliste. Dadurch entsteht eine Lage, die formal keine Verbote enthält, aber faktisch zu einer politischen Sperre für Bürgermeisterkandidaturen führen kann.
Empfehlung oder nicht – in der Praxis entscheidet die Extremismusliste über die Zulassung von AfD-Kandidaten.
















Demokratisch betrachtet ist es ein riesige Sauerei was sich die SPD hier leistet. Die werden dafür die richtige Quittung erhalten.
Eine Verwaltungsvorschrift ,welche
meinen demokratischen Überzeugungen
entspricht…
Echte Demokratie lässt sich nur, durch
Verbote durchsetzen…
Der Ansicht war Genosse Erich auch.
Zitat aus Harald Martenstein in WELT-Online vom Sonntag 7.12. (Meinungsartikel mit fast Zehntausend Stimmen dafür und weniger als Hundert dagegen):
„Die SPD von Helmut Schmidt gibt es nicht mehr. Unter diesem Namen ist inzwischen etwas Neues entstanden, etwas, das von einer finanziellen Substanz leben möchte, deren Entstehungsbedingungen niemanden mehr interessieren. Viele der einstigen Stammwähler sind für streng geregelte Migration, gegen das Gendern, gegen Wokeness, gegen Islamisierung. Die Heterofamilie mit Kindern ist für sie kein Auslaufmodell, sondern Alltag.“
„Der einstige SPD-Wähler ist das Feindbild der heutigen SPD. Die Kinder der einstigen SPD-Wähler wählen heute auch eher AfD. Die heutige SPD versucht, ein Land politisch zu dominieren, das sie nicht mehr versteht und das von ihr nicht mehr verstanden wird. Wer mit rund 15 Prozent der Stimmen sagen will, wo’s lang geht, leidet entweder unter Wirklichkeitsverlust oder glaubt, es müsse zur Not ohne freie Wahlen gehen.“
Ohne freie Wahlen, dafür aber mit Bademantel – so sieht es aus. Ausgangssperren und Demonstrationsverbote hatten wir ja auch schon (zur Erinnerung, in Schweden, dem einstigen Traumland aller Sozialdemokraten, gab es nichts dergleichen, und die haben „Corona“ in jeder Hinsicht besser überstanden als wir).
Das systematische Ausschalten des legitimen politischen Gegners durch die Regierung unter Missbrauch der ihr unterstellten staatlichen Organe und Institutionen hatten wir in der jüngeren Geschichte Deutschlands zwei Mal: Unter dem Regime der DDR und unter den Nazis in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts.
Genau deswegen lässt das Grundgesetz (Artikel 20 (2)) der Bundesrepublik Deutschland keinen Zweifel daran, dass der Wille der Mehrheit der Wähler ultimativ über die Macht im Lande zu entscheiden hat – und sonst Niemand. Keine Wahlausschüsse im Hinterzimmer, keine faulen Tricks mit Verwaltungsvorschriften, keine Inquisition.
Landtagswahlen RLP sind am 22. März 2026.
So ist es 👍
@Birkenhead…,Sie sagen es👍
@ Birkenhead: so ist es. Die Unterdrückung nimmt für diejenigen zu, die nicht auf der woken Welle schwimmen. Bei der jüngeren Generation ist es einfacher. Denen wurde es abtrainiert eine eigen Meinung zu haben, die nicht dem System entspricht und eine Erwartungshaltung antrainiert, die das System nicht erfüllen kann.
Wenn man sich seinen eigenen Rechtsextremismus unbedingt so schön reden will!?
26. März 2026 ist DIE Gelegenheit, diese Sippe dahin zu schicken, wo sie hingehört, und die Grünen gleich mit. Bin gespannt, ob Rheinland-Pfalz weiterschläft oder endlich aufwacht!