TRIER – Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer selbstständigen Make-up Artist abgewiesen, die die Feststellung beantragte, dass ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ nicht der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegt.
Begründung: Gewerbliche Tätigkeit und Kernbereich des Friseur-Handwerks
Die Klägerin, die zusätzlich Hochsteck- bzw. Brautfrisuren anbietet, wurde von der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle aufgefordert. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Klägerin nicht an und urteilte, dass die Tätigkeit gewerblich und nicht künstlerisch sei.
Hochsteckfrisuren gehören zum Friseur-Handwerk
Insbesondere die Erstellung von Hochsteckfrisuren werde als wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Friseur-Handwerks eingestuft, da sie den Kernbereich des Friseurberufs ausmache.
Auch ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung von der Meisterprüfung wurde verneint, da keine unzumutbare Belastung im Einzelfall festgestellt werden konnte. Des Weiteren bestätigte das Gericht die Eintragungspflicht der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke als Kosmetikerin aufgrund der handwerksmäßigen Erstellung von Make-up (dekorative Kosmetik).
Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich.
















