Gescheiterter 1. Wahlgang – Wie es laut Grundgesetz weitergeht (Artikel 63 GG):

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Bundestag; Foto: Lokalo.de

BERLIN. Das historische Scheitern im ersten Wahlgang aktiviert das im Grundgesetz klar geregelte Wahlverfahren für den Bundeskanzler:

Zweiter Wahlgang binnen 14 Tagen

Ein möglicher zweiter Wahlgang kann innerhalb von 14 Tagen stattfinden. Friedrich Merz kann erneut antreten, aber auch andere Kandidaten sind zulässig. Auch in diesem Wahlgang gilt: Nur wer die Kanzlermehrheit von 316 Stimmen erreicht, wird gewählt.

Dritter Wahlgang mit relativer Mehrheit

Scheitert auch dieser Versuch, folgt unverzüglich ein dritter Wahlgang. Dann reicht eine einfache Mehrheit – also wer die meisten Stimmen erhält.

Rolle des Bundespräsidenten

Kommt es zu einer erfolgreichen Wahl mit Kanzlermehrheit, muss der Bundespräsident den Gewählten innerhalb von sieben Tagen ernennen.


Wird der Kanzler nur mit relativer Mehrheit gewählt, kann der Bundespräsident den Kandidaten ernennen oder den Bundestag auflösen und Neuwahlen ansetzen.

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