Haustierhaltung in Mietwohnungen: Welche Rechte genießen Mieter?

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Symbolbild; pixabay

In deutschen Wohnungen leben schätzungsweise 22 Millionen Haustiere, darunter vor allem Katzen, Hunde und Kleintiere. Doch die Haltung tierischer Mitbewohner stößt nicht bei allen Vermietern und Nachbarn auf Zustimmung. Welche Haustiere dürfen Mieter ohne Einschränkungen halten, und wann ist ein Verbot durch den Vermieter zulässig?

Haustierhaltung in Mietwohnungen: Ein Blick in den Mietvertrag
Die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln können maßgeblichen Einfluss auf die Erlaubnis oder das Verbot der Haustierhaltung haben. Wird explizit festgelegt, dass Tiere wie Hunde oder Katzen erlaubt sind, steht dem Einzug der tierischen Mitbewohner im Normalfall nichts entgegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Tiere gestattet sind, insbesondere gefährliche Arten wie Listenhunde oder giftige Schlangen fallen in der Regel nicht unter diese Erlaubnis.

Sollte der Mietvertrag festlegen, dass die Zustimmung des Vermieters bei der Haltung von Katzen oder Hunden notwendig ist, müssen Mieter im Vorfeld Rücksprache halten. Dem Vermieter bleibt mit dieser Klausel die Möglichkeit, den konkreten Fall individuell zu bewerten. Im Fall einer Ablehnung ist er jedoch verpflichtet, sachliche Gründe anzuführen. Eine Zustimmungspflicht für Kleintiere, wie sie gelegentlich gefordert wird, ist rechtlich nicht zulässig.

Generelle Haustierverbote, die sämtliche Tiere ausschließen, können Mieter unzulässig benachteiligen und werden daher rechtlich oft als unwirksam angesehen. Wie die Rechtsanwälte Conrad · Lambert erklären, würde ein solches Verbot zudem die Haltung von Kleintieren wie Hamstern oder Kaninchen verbieten, was die Rechtsprechung nicht erlaubt. Fehlt im Mietvertrag eine explizite Regelung zur Tierhaltung, ist diese im Normalfall gestattet. Dennoch empfiehlt sich aus Gründen der Harmonie eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter, um eventuellen Konflikten vorzubeugen.

Kleintierhaltung in Mietwohnungen: Welche Tiere sind erlaubt?
In der Regel dürfen Kleintiere wie Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Fische oder Wellensittiche in Mietwohnungen gehalten werden. Sie verursachen in den meisten Fällen keine Schäden und stören selten die Nachbarschaft, was ihre Haltung im Rahmen der Mietvertragsklauseln zumeist unproblematisch macht.

Allerdings gibt es auch bei Kleintieren Einschränkungen, insbesondere wenn sie Unbehagen oder Belästigungen verursachen können. Bei Ratten beispielsweise sind einige Gerichte zu dem Schluss gekommen, dass ihre Haltung in Mietwohnungen untersagt werden kann, weil viele Menschen vor ihnen Ekel empfinden. Frettchen hingegen können aufgrund ihrer unangenehmen Gerüche und des Potenzials, die Wohnung stark zu verschmutzen, ebenfalls zu Problemen führen. Ziervögel wiederum können durch ihr lautes Geschrei während der Ruhezeiten zu Konflikten mit den Nachbarn führen. Auch hier können Vermieter oder Gerichte die Haltung einschränken, sofern diese den Hausfrieden gefährdet.

Maximale Anzahl von Haustieren in der Mietwohnung: Regeln und Grenzen
Die Anzahl der in einer Mietwohnung erlaubten Haustiere hängt wesentlich von der Größe und Beschaffenheit des Wohnraums ab. Größere Tiere wie Hunde oder Katzen benötigen ausreichend Platz, um artgerecht leben zu können. Zwei Golden Retriever in einer 50-Quadratmeter-Wohnung zu halten, wäre weder für die Tiere noch für die Vermietung zumutbar, zudem widerspräche es den Tierschutzrichtlinien. Eine zu hohe Anzahl an Katzen in einem begrenzten Raum kann ebenfalls zu Problemen führen, und Vermieter könnten an der unversehrten Nutzung der Wohnung zweifeln.

Für Kleintiere gelten etwas andere Maßstäbe. Mehrere Hamster, Fische, Kaninchen oder Ziervögel können in der Regel bedenkenlos gehalten werden, da ihre Anwesenheit zur üblichen Wohnnutzung gehört und keine Schäden an der Mietwohnung zu erwarten sind. Allerdings kann auch hier eine zu hohe Anzahl von Tieren problematisch werden, wenn es zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. Hinzukommt laut architektur-welt.de, dass eine große Anzahl an Haustieren häufig Schäden am Wohnraum verursacht, die nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können. Kleine Hunderassen sind ebenfalls in der Regel erlaubt, da sie in ihrer Größe vergleichbar mit Kleintieren sind und keine nennenswerten Probleme verursachen. Ihre Haltung ist daher ohne explizite Zustimmung des Vermieters möglich.

Regelungen zur Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen
Die Haltung von Katzen und Hunden in Mietwohnungen kann im Vergleich zu Kleintieren komplizierter sein. Obwohl Vermieter eine grundsätzliche Haltung von Katzen oder Hunden nicht vollständig verbieten dürfen, haben sie dennoch das Recht, individuelle Einschränkungen vorzunehmen. Üblicherweise enthalten Mietverträge spezifische Klauseln zur Tierhaltung, in denen Regelungen für Hunde und Katzen getroffen werden. Pauschale Verbote sind juristisch unwirksam. Fehlen klare Angaben im Mietvertrag, kann der Mieter davon ausgehen, dass die Haltung von Hunden oder Katzen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt ist.

Zur Vermeidung späterer Konflikte ist es ratsam, die Zustimmung des Vermieters schriftlich einzuholen. Dabei kann der Vermieter im Einzelfall entscheiden, ob eine bestimmte Hunderasse oder Katzenart mit einziehen darf. Gibt es berechtigte Bedenken, dass Nachbarn gestört werden oder der Hund eine Gefahr für andere Bewohner darstellt, kann der Vermieter sein Veto einlegen. Bei sogenannten Listenhunden, umgangssprachlich auch Kampfhunde genannt, sind solche Bedenken besonders ausgeprägt. Diese Hunderassen gelten als gefährlich, und Vermieter zögern oft, die Zustimmung zur Haltung zu erteilen. Die Tierhaltung kann hier schnell zu einem vollständigen Verbot führen.

Mietrechtliche Regelungen zu exotischen und gefährlichen Tieren
Die Haltung exotischer oder gefährlicher Tiere in Mietwohnungen erfordert stets die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters. Bei Vogelspinnen, Reptilien oder giftigen Würgeschlangen ist eine vorherige Absprache zwingend erforderlich. Wird diese Vorschrift ignoriert und ein solches Tier eigenmächtig in die Mietwohnung gebracht, kann der Vermieter den Mieter zur Entfernung des Tieres auffordern. Bleibt dies ohne Wirkung, ist eine Kündigung seitens des Vermieters gerechtfertigt.

Zudem ist in vielen Fällen eine Halteerlaubnis nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich, die vor der Anschaffung beantragt werden muss. Ohne diese Genehmigung ist die Haltung von gefährlichen Tieren strafbar. Eine Ausnahme stellen bestimmte ungefährliche Arten dar, wie etwa Kornnattern, die ohne Einverständnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen.

Kann ein Vermieter ein Haustier auch nachträglich verbieten?
Selbst wenn ein Vermieter zunächst der Haltung eines Haustiers zugestimmt hat, kann er diese Entscheidung später widerrufen. Hierfür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen, der das plötzliche Verbot rechtfertigt. Wenn das Tier eine unmittelbare Gefahr für Nachbarn oder Anwohner darstellt, etwa durch aggressives Verhalten oder Bedrohung, kann der Vermieter den Auszug des Haustiers verlangen.

Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, könnte ihm sogar die Kündigung drohen.
Die Frist zur Entfernung des Haustiers variiert je nach Dringlichkeit der Situation. In den meisten Fällen erhalten Mieter eine Frist von etwa zwei Wochen, um das Tier aus der Wohnung zu schaffen. Bei einer akuten Gefahr für andere Bewohner kann der Vermieter jedoch verlangen, dass das Tier sofort entfernt wird.

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