Nach Fall von der Mosel: EuGH enscheidet: “Weingut”-Wein darf auch woanders gekelter werden

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Foto: Uwe Anspach/dpa

LUXEMBURG/ZELL. Ein Weingut darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch Wein unter seinem Namen vermarkten, den es in fremden Kelterhäusern presst.

Während der Arbeiten dürfe aber nur der namensgebende Weinhersteller die Anlage nutzen. Er müsse den Vorgang leiten sowie eng und ständig überwachen, teilte das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg mit.

Hintergrund ist der Fall einer Weinproduzentin aus Zell an der Mosel. Sie stellt Wein auch aus Trauben von gepachteten, weiter entfernten Weinbergen her. Um die Trauben zu keltern, mietete die Inhaberin des Weingutes eine Anlage bei einem anderen Weinbetrieb.

Das Land Rheinland-Pfalz wollte ihr verbieten, für diesen Wein die geschützten Bezeichnungen «Weingut» und «Gutsabfüllung» zu benutzen, weil die Herstellung nicht vollständig in ihrem Betrieb erfolgte.

Dagegen zog die Herstellerin vor Gericht und klagte sich durch die Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bei der Frage an den EuGH gewandt. Es muss nun mit den Vorgaben aus Luxemburg noch über den konkreten Fall entscheiden.

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