TRIER. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Gymnasiallehrers aus dem Großraum Trier, mit der er sich gegen die Beaufsichtigung und Anleitung der von den Schülern durchgeführten sogenannten Corona-Selbsttests wendet, abgewiesen.
In der Urteilsbegründung des Gerichts hieß es, die Klage an sich sei zwar zulässig. Auch sei eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttestung der Schüler nicht ausgeschlossen und der Kläger (auch als Beamter) potentiell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betroffen.
Diese Weisung des Landes an die Lehrkräfte sei in der Sache rechtmäßig. Die Beaufsichtigung stelle eine amtsangemessene Aufgabe für den Kläger dar. Der Aufgabenbereich einer Lehrkraft erstrecke sich auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs. Auch sei (in einem gewissen Rahmen) ein Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherstellung der Gesundheit der Schüler dem typischen Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft zuzuordnen.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte in einer Weisung an die Lehrkörper eine dienstlichen Verpflichtung der Lehrkräfte ausgesprochen, Testungen vor- und nachzubereiten, die Schülerinnen und Schüler anzuleiten und sie bei der Durchführung der Selbsttests zu beaufsichtigen.
Die Beaufsichtigung überschreite die Grenzen einer zulässigen Aufgabenzuteilung auch nicht deshalb, weil hierbei vom Kläger die Durchführung eines medizinisch-diagnostischen Verfahrens verlangt würde. Aus dem Testkonzept ergebe sich eindeutig, dass die Schüler den Test selbst durchführen und hierbei nur von den Lehrern beaufsichtigt und ggf. angeleitet werden. Zudem könnten diese Tests von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden, sodass von den Lehrkräften kein besonderer medizinischer Sachverstand verlangt werde. Eine Grenze wäre hier folglich erst zu ziehen, wenn vom Kläger eine körperliche Interaktion mit den Schülern verlangt würde, was aber hier gerade nicht der Fall sei.
Des Weiteren sei das beklagte Land seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht gerecht geworden. Durch das Testkonzept sei das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert worden. Das verbleibende (Rest-)Risiko einer Infektion mit SARS-CoV2 während der von ihm beaufsichtigten Selbsttestungen und einer anschließenden Erkrankung an COVID-19 sei dem Kläger
zuzumuten, weil es nicht über das durch den Unterricht schon gegebene Maß hinausgehe. Eine behauptete Risikoerkrankung habe der Kläger mit dem vorgelegten inhaltsarmen Attest nicht hinreichend belegt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Oktober 2021 Klage
erhoben und macht im Wesentlichen geltend, er stelle die Sinnhaftigkeit oder
Zweckmäßigkeit der Testungen nicht in Frage, habe jedoch datenschutz- und
haftungsrechtliche Bedenken. Die Anweisung sei nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt und überschreite den Aufgabenbereich des Lehrers.
Die Kammer teilte auch nicht diese datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers. Ihm sei es verwehrt, die – vermeintlichen – Rechte der Schüler im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Weitergabe der Gesundheitsdaten der Schüler auch zulässig, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der Gesamtbevölkerung weitestgehend einzudämmen und den Präsenzunterricht an rheinland-pfälzischen Schulen zur Gewährleistung einer adäquaten Schulbildung aufrechtzuerhalten.