Nachgefragt beim Rechtsanwalt: Alkohol am Steuer – ab wann muss ich mit einer MPU rechnen?

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Die MPU besteht aus drei Teilbereichen und dauert zwischen drei und vier Stunden. Foto: dpa

TRIER. Aufgrund einer Vielzahl von Gerüchten, die im Zusammenhang mit dem sogenannten „Idiotentest“ und der Frage, wann ein Verkehrsteilnehmer mit einem solchen zu rechnen hat, kursieren, haben wir dies einmal zum Anlass genommen, genauer bei unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Haufs-Brusberg & Kollegen GbR aus Trier nachzufragen.

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt:

Sobald eine Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Straßenverkehr „erwischt“ wird, taucht sehr schnell die Frage der Anordnung einer sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung, geläufig bekannt als „Idiotentest“, auf.

Dabei ist vorab anzumerken, dass oftmals zwar der strafrechtliche Vorwurf zur Zufriedenheit der Mandanten verteidigt werden kann, jedoch sich diese häufig sodann einer weitreichenden MPU-Anordnung ausgesetzt sehen müssen. Ob eine solche Anordnung tatsächlich rechtens ist, ist stets vom Einzelfall abhängig. Bei dem Nachweis von sogenannten harten Drogen ist stets mit einer Anordnung zu rechnen ist.

Lokalo.de: „Ab welchen Promillewerten muss ein Verkehrsteilnehmer mit einer MPU rechnen?“

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt: Zunächst einmal kommt es in der Regel auf die sogenannte Blutalkoholkonzentration an. Dies bedeutet, dass die Alkoholkonzentration aufgrund einer Blutprobe bestimmt werden muss. Dabei hat der Gesetzgeber in § 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) normiert, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn unter anderem ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wird.

Das Team der Trierer Rechtsanwaltskanzlei „Haufs-Brusberg und Kollegen“

Lokalo: Bedeutet dies, dass stets auf die Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration abzustellen ist?

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt: Dies ist nicht der Fall. So hatte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 07.03.2021 entschieden, dass auch im Falle von einer geringeren Blutalkoholkonzentration, dabei waren es 1,3 Promille, eine MPU angeordnet werden kann, wenn ebenfalls gem. § 13
FeV zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der klar normierten Grenze von 1,6 Promille keine „Sperrwirkung“ zukommt.

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, zu denken ist z.B. an Schlangenlinien, festgestellt wurden.

In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu klären.

Es bleibt somit festzuhalten
, dass es für die Frage, ob im expliziten Fall eine medizinischpsychologische Untersuchung für das Aufrechterhalten oder eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden darf, stets auf den Einzelfall und die genauen Umstände ankommt. Jedenfalls wird ab einem Wert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration eine Anordnung erfolgen

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2 Kommentare

  1. Die Strafen für Verkehrsteilnehmer die unter Drogen und Alkohol fahren sind viel zu niedrig, ausser der MPU gehört bei Unfällen und Trunkenheitsfahrten mit höherer Promillezahl das Fahrzeug beschlagnahmt.
    Es muss dem Fahrer weh tun, eine MPU reicht dazu nicht

  2. ich frage mich mit welchem Recht, die Führerscheinstelle zur Beurteilung, ob MPU oder nicht, Strafermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft einfordern darf. wenn diese Ermittlungen schon Erstens : 10 Jahre her sind und zweitens nichts mit Gewalt oder führen eines kfz und erstrecht nichts mit Alkohol zu tun haben.

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