MÜNSTER/RAMSTEIN. Schwerkranke Patienten mit Sterbewunsch haben nach einem Urteil kein Anrecht auf ein todbringendes Medikament.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Mittwoch entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Bereits in der Vorinstanz wurden die Klagen von Schwerkranken, darunter auch ein schwerstkranker Mann aus Ramstein-Miesenbach in Rheinland-Pfalz, und zwei weitere aus Niedersachsen und Baden-Württemberg abgewiesen.
Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Sitz in Bonn die Erlaubnis zum Kauf des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, um sich selbst zu töten.
Das OVG ließ Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Der Anwalt der Kläger hatte bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt, den Rechtsweg ausschöpfen zu wollen (Az.: 9 A 146/21, 9 A 147/21 und 9 A 148/21).
Laut Betäubungsmittelgesetz ist nach Überzeugung des OVG keine Erlaubnis möglich. Der Gesetzgeber habe hier nicht die Nutzung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gemeint, sondern nur zur Heilung von Krankheiten oder Beschwerden.















