++ Aktuell: Corona-Verordnung – Diese neue Regelungen gelten in Rheinland-Pfalz! ++

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Foto: dpa

MAINZ. Der Bundesrat hat heute auch mit Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz die Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen.

Für das Land hat Gesundheitsminister Clemens Hoch an der Sitzung in Berlin teilgenommen. Sowohl die neue Absonderungsverordnung des Landes als auch die Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung sind bereits am heutigen Freitag in Kraft getreten.

Im Land gelten seit heute folgende neue Regelungen:

Neuregelung der Quarantäne

  • Die Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können, oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen.
  • Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen.
  • Sie können sich darüber hinaus nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten lassen.
  • Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.

Freitestung bei bestimmten Gruppen nach 7 Tagen:

  • Zum Schutz der Versorgung von vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann für die Beschäftigten die Freitestung nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test und nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Quarantäne-Ende für Schüler und Kita-Kinder:

  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege die als enge Kontaktpersonen eingestuft worden sind, kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- Test oder einen bei einer Testeinrichtung vorgenommenen Antigen-Schnelltest beendet werden.

Anpassung der „2G-plus“-Regel in der Corona-Bekämpfungsverordnung

Testpflicht entfällt

  • für Menschen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  • Für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.

 

Absonderung – Quarantäne und Isolation:

 

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