Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag – Diese Verbote gelten in Trier an den Feiertagen!

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Gebt den Tanz frei! Die Piratenpartei demonstrierte im Jahr 2015 in Baden-Württemberg gegen das Tanzverbot. Dort gibt das Tanzverbot an sieben Tagen im Jahr.FOTO: WOLFRAM KASTL/DPA

TRIER. Für die „stillen Feiertage“ Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (14. November), Totensonntag (21. November), Heiligabend (24. Dezember) sowie den ersten und zweiten Weihnachtstag (25./26. Dezember) bittet das Ordnungsamt um die Respektierung der Feiertagsruhe.

Wie die Stadt Trier mitteilt, soll bis 11 Uhr an Sonntagen alles unterlassen werden, was die Gottesdienste stören kann. Außerdem bestehen Einschränkungen und teilweise Verbote für Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem religiösen Charakter dieser Feiertage entsprechen. Besonders gilt das für Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen an Allerheiligen sowie am Volkstrauer- und Totensonntag ab 4 Uhr und Sportevents, die bis 13 Uhr nicht zulässig sind. An Heiligabend sind sie ab 13 Uhr nicht mehr erlaubt. An Weihnachten gilt das Verbot von Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum ersten Feiertag um 16 Uhr. Gleichzeitig weist das Ordnungsamt darauf hin, das an Allerheiligen reine Unterhaltungsveranstaltungen ab 20 Uhr wieder möglich sind.

Verstöße gegen die Regelungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Informationen: 0651/718-2127 und -1323.

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