TRIER. Mit steigenden sommerlichen Temperaturen ist das vermehrte Auftreten von E-Scootern im Straßenverkehr zu erkennen. Viele unsere Leser haben sich daher gefragt, wie es sich im Falle eines Unfalls mit diesen verhält und ob Besonderheiten zu beachten sind. Wir haben daher bei unserer Partnerkanzlei, Rechtsanwälte Haufs-Brusberg & Kollegen aus Trier, einmal genauer nachgefragt.
RA Haufs-Brusberg erklärt:
Bei einem E-Scooter handelt es sich um ein reguläres Kraftfahrzeug gem. § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Dies bedeutet, dass eine Pflicht für eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die im Falle eines Unfalls für die verursachten Schäden greift.
Daneben besteht die Besonderheit, dass für die zusätzliche Haftung des Fahrers und des Halters, im Gegensatz zu einem Unfall mit einem Auto, die Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 StVG greift. Danach ist eine verschuldensunabhängige Halterhaftung ebenso die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG ausgeschlossen, wenn das Kraftfahrzeug nicht schneller als 20 km/h fahren kann, wie bei einem E-Scooter gegeben. Daraus entsteht die Konsequenz, dass dem Geschädigten im Falle eines Unfalls, neben dem Anspruch gegen die Versicherung nur ein Anspruch gegen den Fahrer zusteht, wenn dieser mindestens fahrlässig gehandelt hat. Kann dies indes nicht bewiesen werden, so scheidet ein Anspruch gegen diesen aus.
Lokalo: Gilt dies auch bei den angemieteten E-Scootern?
RA Haufs-Brusberg: Ja. Mietet ein Kunde den elektrischen Tretroller nur zeitweise, so wie üblich, ist der Verleiher für die notwendige Kfz-Versicherung verantwortlich.
Lokalo: Wer trägt bei einem Unfall die Kosten des Schadens am eigenen E-Scooter?
RA Haufs-Brusberg: Die eigenverantwortlichen Schäden am E-Scooter sind stets vom Schädiger selbst zu tragen, wenn dieser den Verkehrsunfall alleine verursacht hat. Dies bedeutet, dass er die Kosten der Reparatur oder den Ersatz eines Leihrollers meist aus eigener Tasche zu zahlen hat. Eine private Haftpflichtversicherung schließt in der Regel die Kostentragung an geliehenen, motorisierten und elektrisch betriebenen Fahrzeugen aus. Ob die vollen Kosten auch bei einem gemieteten Roller an den Vermieter zu entrichten sind, ist stets anhand des Vertrages zu prüfen.
Lokalo: Bedarf es eines Führerscheins?
RA Haufs-Brusberg: Ein Führerschein oder eine Prüferlaubnis ist nicht notwendig. Der Fahrer muss lediglich mindestens 14 Jahre alt sein.
Lokalo: Darf mit einem Roller auf dem Gehweg gefahren werden?
RA Haufs-Brusberg: E-Roller sind lediglich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die reguläre Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die E-Roller verboten.
Lokalo: Besteht eine Helmpflicht?
RA Haufs-Brusberg: Eine gesetzliche Helmpflicht besteht nicht. Das Tragen eines solchen wird jedoch aufgrund der Geschwindigkeit angeraten.
Lokalo: Wie viele Personen dürfen gleichzeitig mit einem Roller fahren?
RA Haufs-Brusberg: Das Mitnehmen von einer weiteren Person ist auf einem e-Roller nicht erlaubt.
Lokalo: Gibt es eine Alkohol-Promillegrenze bei Elektrotretrollern?
RA Haufs-Brusberg: Ja. Für Elektrorollerfahrer gelten die identischen Alkoholwerte wie für Autofahrer. Dies bedeutet, dass wer mit 0,5 – 1,09 Promille Blutalkoholkonzentration ohne alkoholbedingte Auffälligkeit erwischt wird, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Dies sind i. d. R. 500,00 EUR, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Anders verhält es sich indes, wer ab 0,3 Promille eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung zeigt, oder auch ohne eine solche Ausfallerscheinung mit mindestens 1,1 Promille unterwegs ist. Ist dies der Fall, so begeht der Fahrer eine Straftat. Für die Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt zudem eine strikte 0,0 % Grenze. Wird diese nicht eingehalten, so drohen eine Verlängerung der Probezeit, 250,00 EUR Bußgeld sowie 1 Punkt in Flensburg.
Ergänzend droht ab einem Promillewert von 1,6 eine MPU (Idiotentest) für den Fahrer.
Abschließend ist festzuhalten, dass der e-Roller eine attraktive Verkehrsalternative darstellt, jedoch auf die genannten Besonderheiten zu achten ist.
















Ich besitze zwei E- Scooter, einen leichteren mit normaler Leistung und das Beste auf dem Markt, mit viel Reichweite, natürlich versichert und nicht per App modifiziert. Des Öfteren sehe ich leider immer noch Kollegen welche ohne Versicherung, auf Gehwegen, durch die Fussgängerzone cruisen usw. Ich sehe auch dass die Polizei mit scharfen Blick, beim Vorbeifahren, ein Kennzeichen erhaschen will, gut so. Ich bin froh um jeden illegalen Fahrer welcher erwischt und bestraft wird, zum Schutz anderer und zum eigenen Schutz. Noch mehr würde es mich freuen, wie bei Radfahrern diesen Rowdies endlich mal zu zeigen, es herrscht keine Anarchie für Zweiräder. Seit Corona, mit weniger Autoverkehr, ist das fehlerhafte Fahrverhalten extrem verstärkt worden, das gilt vor allem für Radfahrer aber auch für Scooterfahrer. Als Scooterfahrer freue ich mich darauf das wir alle in Zukunft sauber, mit zugelassenen, versicherten Scootern fahren und uns an die geltenden Regeln halten.