Kreis Bernkastel-Wittlich mit „Notbremse“: Nächtliche Ausgangssperre!

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Foto: dpa-Archiv

WITTLICH. Wie der Landkreis Bernkastel-Wittlich mitteilt, hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Bernkastel-Wittlich am Samstag. 17. April 2021 den dritten Tag in Folge die Schwelle von 100 Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner überstiegen.

Daher muss der Landkreis gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz vorgegebene Allgemeinverfügung mit einschränkenden Schutzmaßnahmen erlassen. Aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung des Gesundheitsministeriums war auch ausdrücklich eine nächtliche Ausgangssperre zu verhängen.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum Dienstag, 20. April 2021, 0:00 Uhr, in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 28. April 2021. Hier die wesentlichen Punkte:

  • Ausgangssperre zwischen 21:00 und 5:00 Uhr. Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen wie zum Beispiel Ausübung der beruflichen Tätigkeit, Versorgung unterstützungsbedürftigen Person. Eine Bescheinigung der beruflichen Tätigkeit kann hier heruntergeladen werden.
  • verschärfte Kontaktbeschränkung (maximal eigener Hausstand plus eine weitere Person)
  • Schließung des Einzelhandels (Termin-Shopping nur mit Einzelterminen; eingeschränkt mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin, unabhängig von der Größe des Geschäftes), ausgenommen von den Schließungen sind unter anderem Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
  • Schließung von Kosmetik-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercing-Studios
  • Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege sind weiterhin erlaubt. Frisöre bleiben geöffnet, sind aber zur Kontaktdatenerfassung und zur vorherigen Terminvergabe verpflichtet
  • Schließung von Museen, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen, Tierparks sind nur im Außenbereich geöffnet
  • Sport ist im Freien nunmehr alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training und Wettkampfsituationen im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt.
  • Schließung der Außengastronomie
  • Schließung von Verkaufsstellen ab 21 Uhr
  • Verkaufsverbot von Alkohol in Tankstellen etc. zwischen 21:00 und 5:00 Uhr

Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.

Darüber hinaus gelten weiterhin die Hygieneregeln einschließlich der Maskenpflicht.

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