KOBLENZ. Ein kurzes Zusammentreffen von mehreren Personen ist keine verbotene Ansammlung im Sinne der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung. Das hatte das Oberlandesgericht Koblenz Anfang März entschieden und am Mittwoch mitgeteilt. Begegnungen, bei denen nicht die Absicht bestehe, sich länger an einem Ort aufzuhalten und bei denen durch einen Sicherheitsabstand die Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen sei, seien keine Ansammlung, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Im konkreten Fall traf der Betroffene im vergangenen Jahr in Begleitung eines Freundes zufällig auf einen Bekannten, der auch in Begleitung eines Freundes unterwegs war. Die vier Personen standen zusammen und unterhielten sich, wobei sie einen Abstand von bis zu zwei Metern einhielten, berichtete das Gericht. Polizisten kontrollierten die Gruppe und stellten fest, dass die Vier zu unterschiedlichen Haushalten gehörten. Das Amtsgericht Worms sah darin eine verbotene Ansammlung und verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld von 100 Euro. Diese Einschätzung teilte das Oberlandesgericht nicht und hob das Urteil auf.
Der in der Corona-Bekämpfungsverordnung verwendete Begriff der «Ansammlung» bedürfe einer einschränkenden Auslegung. Dabei müsse das öffentliche Interesse daran, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, in einen «angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger» gesetzt werden, teilte das Gericht mit. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine «Ansammlung» vorliege, sei die Frage, ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liege, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Zum anderen sei entscheidend, dass bei dem Zusammentreffen der vorgegebene Mindestabstand zwischen den Personen eingehalten werde.