Trotz Versicherung: Wirt bekommt keine Entschädigung wegen coronabedingter Schließung

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Foto: dpa-Archiv

FRANKENTHAL. Ein Wirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung für die coronabedingte Schließung seiner Gastronomie.

Und das, obwohl sich der Mann gegen solche Fälle ausreichend versichert wähnte. Das Landgericht Frankenthal hat seine Klage vor wenigen Tagen abgewiesen. Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge im Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Dabei hatte der Gastwirt zum Schutz gegen eine infektionsbedingte Schließung seines Restaurants und Gästehauses extra eine „Betriebsschließungsversicherung“ abgeschlossen.

In der entsprechenden Klausel sei aber lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen worden, argumentierten die Richter. „Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt“, hieß es in der Urteilsbegründung. Coronabedingte Schließungen seien daher auch nicht versichert.

Ob eine Versicherung zahlen muss, hängt aus Sicht der Richter in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Sehen diese etwa eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Leistung zu.

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