Kommunen dürfen zusätzliche Wettbürosteuer in Rheinland-Pfalz kassieren

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Foto:dpa

KOBLENZ. Kommunen dürfen eine zusätzliche Wettbürosteuer kassieren, wenn sie dies in einer Satzung regeln.

Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 5 K 374/20.KO). Im konkreten Fall darf die Stadt Koblenz eine Wettbürosteuer in Höhe von drei Prozent des Wetteinsatzes verlangen, wenn die Kunden im Wettbüro etwa Sportereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

Damit wies es die Klage einer Betreiberin von Wettbüros ab. Diese hielt die Koblenzer Wettbürosteuersatzung für verfassungswidrig. Laut Grundgesetz dürfe keine kommunale Aufwandsteuer erhoben werden, wenn sie mit einer Steuer des Bundes gleichartig sei. Dies sei hier der Fall, argumentierte die Klägerin: Sie müsse bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von fünf Prozent des Wetteinsatzes zahlen.

Das Gericht verneinte eine Gleichartigkeit beider Steuerarten. Die Sportwettensteuer sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer falle hingegen nur an, wenn im Wettbüro auch «Wettereignisse» mitverfolgt werden könnten. Sie sei eine Form der Vergnügungssteuer mit «Lenkungszwecken»: Wettbüros mit Sitzen und Bildschirmen böten vor allem jungen Kunden eine erhöhte Suchtgefahr. Die Steuer solle die Einrichtung von noch mehr Wettbüros eindämmen.

Gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.

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