Stadt Trier: 11. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt ab 16. September

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Foto: dpa-Archiv

TRIER. Wie die die Stadt Trier auch über die Warn-App NINA informiert, gilt ab dem 16. September gilt die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Ziel der Verordnung sei es, die bestehenden Corona-Maßnahmen so anzupassen, dass die Sicherheit vor Infektionen gewährleistet bleibt, gleichzeitig werden bestehende Einschränkungen, wo es möglich ist, zurückgenommen.

„Mit der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung treten Erleichterungen für Kultur, Kirchen, Kinos, Sport und Einzelhandel in Kraft.

So dürfen in geschlossenen Räumen künftig Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen stattfinden, im Freien mit bis zu 500 Menschen.

Dabei gelten weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln. Findet eine Veranstaltung mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan statt, reicht es als Abstandsmaßnahme, wenn jeweils ein Platz frei bleibt. Bei größeren Veranstaltungen mit festen Platz-, Tribünen oder Saalkapazitäten können bei Vorlage eines gesonderten Hygienekonzeptes Ausnahmen bis zu einer Regelgrenze von zehn Prozent der Platzkapazitäten gemacht werden.

Erleichterungen gibt es auch für den Einzelhandel. Künftig ist eine Person pro fünf Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen.

Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Ende des Jahres verboten. Wichtig: Die Maskenpflicht bleibt wie bisher bestehen, ebenso die Hygiene- und Abstandsmaßnahmen.

Mit der neuen Rechtsverordnung hat das Land Rheinland-Pfalz auch die zahlreichen Hygienekonzepte aktualisiert.

Die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und die Hygienekonzepte finden Sie unter https://corona.rlp.de

Für die Lockerungen und Bestimmungen verfolgen Sie bitte die aktuelle Berichterstattung in den lokalen und regionalen Medien und informieren Sie sich auf den offiziellen Internetseiten des Landes oder auf der Webseite der Stadt Trier. Es gelten die unter dem unten stehenden Link zu findenden Bestimmungen!“

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