Nachgefragt: Bekomme ich meine Fitnessstudiobeiträge eigentlich zurück, da die Studios während der Corona-Krise zeitweise geschlossen waren?
Viele unserer Leser fragen sich, ob sie bereits entrichtete Fitnessstudiobeiträge erstattet bekommen, da ihnen über mehrere Wochen hinweg der Zugang verwehrt wurde. Wir haben daher bei unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Dr. Haufs-Brusberg & Kollegen nachgefragt.
Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt:
Aus rechtlicher Sicht ist ein Kunde nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, solange ein Besuch im Fitnessstudio aufgrund der Covid-19-Pandemie seitens des Betreibers nicht ermöglicht werden kann. Da es den Fitnessstudiobetreibern verboten war ihre Studios zu öffnen, liegt eine Unmöglichkeit zur Leistungserbringung vor. Dadurch ist der Kunde von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
Dies bedeutet wiederum, dass bereits gezahlte Beiträge über einen Zeitraum hinweg, indem das Fitnessstudio nicht besucht werden konnte, nicht geschuldet waren insoweit auch generell zurückverlangt werden können. Viele Fitnessstudios weisen die Kundschaft indes nicht darauf hin, sondern bieten lediglich die Möglichkeit einer Pausierung des Vertrages an.
Weiter rät Rechtsanwalt Haufs-Brusberg dazu, dass in jedem Fall der persönliche Vertrag aufmerksam durchzulesen ist, da darin Abweichungen vereinbart werden können.