Gericht urteilt: Beherbergungssteuer in Trier ist rechtmäßig

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Foto: dpa-Archiv

TRIER. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat den Normenkontrollantrag eines einzelnen Trierer Hoteliers zur Beherbergungssteuer abgelehnt. Damit ist die Rechtmäßigkeit der im September 2017 vom Stadtrat beschlossenen Satzung bestätigt worden.

Das Oberverwaltungsgericht weist in seiner Urteilsbegründung die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die Satzung in allen Punkten zurück. Auch andere Unzulänglichkeiten der Satzung würden nicht erkannt. Oberbürgermeister Wolfram Leibe sagt: „Ich freue mich, dass das Gericht unsere Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt hat.“ Mit der Steuer, die der Stadt Trier rund eine Million Euro an Jahreseinnahmen bringt, nutze die Stadt die Möglichkeit, einen eigenen Beitrag zur Haushaltsverbesserung zu leisten.

Über die Finanzierung der Trier Tourismus und Marketingagentur, den Zuschuss zur City Initiative, die Pflege und Reinigung von Parks und Gartenanlagen und die Gestaltung der Trierer City oder Projekte wie die Neugestaltung des Moselufers leiste die Stadt einen großen Beitrag für die touristische Infrastruktur.

Die Beherbergungssteuer wird für bis zu sieben Übernachtungen unter anderem in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder privat vermieteten Zimmern und Wohnungen oder auf Schiffen in der Stadt Trier erhoben. Beruflich bedingte Aufenthalte sind von der Steuer ausgeschlossen. Es ist eine sogenannte indirekte, örtliche Aufwandssteuer: Besteuerter Aufwand ist die Übernachtung des Gastes, Steuerschuldner ist der Übernachtungsbetrieb, der aber den zu zahlenden Betrag dem Übernachtungsgast berechnen kann. Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent pro Gast und Nacht vom Übernachtungspreis.

Eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Antragsteller kann lediglich gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

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