Haftstrafen für Drogendealer

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TRIER. Die 3. Große Strafkammer hat am 19.7.2016 ein Urteil verkündet und den Angeklagten L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Y. wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten Y. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Sachverhalt

Dem 33-jährige Angeklagten L und dem 36-jährigen Mitangeklagten Y aus dem Saarland wird vorgeworfen, zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts einen umfangreichen Rauschgifthandel unterhalten zu haben.

Fälle 1-3:
Dem Angeklagte Y. wird konkret vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein Kilogramm Amphetamin von mittlerer Qualität, zwei Kilogramm Amphetamin und bei einer weiteren Gelegenheit erneut ein Kilogramm Amphetamin jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben zu haben.

Fälle 4-7:
Der Angeklagte L. soll bei insgesamt drei Gelegenheiten im Zeitraum von Oktober bis November 2014 Amphetamin in einer Größenordnung zwischen 40 und rund 200 Gramm an eine Person verkauft haben, der zuvor seitens der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesagt worden war (VP).

Fall 8:
Gemeinsam sollen die Angeklagten der VP und einem verdeckt arbeitenden Polizeibeamten (VE) am 21.11.2015 in Zerf ein Kilogramm Amphetamin zum Preis von 3.800.- € verkauft haben.

Fall 9:
Bei seiner Festnahme am 7.1.2016 soll der Angeklagte Y über 300 gr. Amphetamin und 65 gr. Kokain verfügt haben, die ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.

Während der Angeklagte L bislang nur in geringem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat der Angeklagte Y bereits wegen einschlägiger Taten eine Haftstrafe verbüßt.

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