Die katholische Kirche liberalisiert ihr Arbeitsrecht

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Die deutschen Bischöfe der katholischen Kirche gehen auf ihre Arbeitnehmer zu.

TRIER. Es ist eine kleine Revolution, die da in wenigen, eher dürren Sätzen in einer Presseerklärung des Bistums Trier mitgeteilt wurde. Demnach wird sich das Bistum Trier an der Liberalisierung des Arbeitsrechtes innerhalb der katholischen Kirche anschließen, die dann ab dem 1. August 2015 auf Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft tritt.

Die bisherige Praxis der katholischen Kirche, bei der geschiedene Mitarbeiter, die wieder geheiratet haben, mehr oder weniger automatisch entlassen wurden, ist schon lange umstritten. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis erlaubt, die Diskussion um diese Vorgehensweise ist aber nie verstummt. Nun also eine Neuausrichtung, in der zugesagt wird, dass der bisherige Weg nur noch in definierten Ausnahmefällen angewandt und der Automatismus abgeschaltet wird. Grundlage dazu ist eine Empfehlung des letzten Monats.

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf ihrer Sitzung am 27. April eine Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ beschlossen. Das Bistum Trier wird die novellierte Grundordnung durch die Unterschrift des Bischofs und Veröffentlichung im Amtsblatt in Diözesanes Recht umsetzen. Empfohlen für die Umsetzung wird vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz der 1. August 2015. Dem schließt das Bistum Trier sich an.


Aus der Novellierung ergeben sich auch Änderungen im individuellen Arbeitsrecht, wie etwa der Umgang mit einer erneute standesamtliche Heirat nach einer zivilen Scheidung oder das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies wird nur noch dann als Kündigungsgrund relevant, wenn es nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

Das kirchliche Arbeitsrecht kennt dabei keine Kündigungsautomatismen. Ob bei einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine Weiterbeschäftigung möglich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich von der liberaleren Regelung ausgenommen sind pastoral-katechetische und bischöflich besonders beauftragte Mitarbeiter. Für diese Gruppe bleibt die bisherige Rechtslage bestehen: Sie unterliegen „erhöhten Loyalitätsforderungen“ und müssen deswegen bei Wiederheirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen.

Eine bindende Wirkung auf die Bistümer in Deutschland hat der Beschluss des VDD nicht. Erst wenn ein Diözesanbischof, so wie es jetzt von Ackermann angekündigt wurde, die neue Ordnung unterschreibt, gilt sie in seinem Bistum. Die Bischofskonferenz verkündete, dass mehr als zwei Drittel der 27 Diözesanbischöfe diese Unterschrift aber angekündigt hätten.

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1 Kommentar

  1. Oh mein Gott, wird diese Novellierung jetzt hoffentlich nicht an die grosse Glocke gehängt, denn alles was Kiche und Arbeitsrecht betrifft ist in meinen Augen ein Verbrechen an den Arbeitnehmern denen grundsätzliche Rechte bis heute Verweigert werden.
    Es wurde ja schon lang und breit darüber berichtet dass die Kirche oft Arbeitgeber ist, das Geld aber vom Staat kommt, dann bitte wieder zurück in die Säkularisierung die ein Teil Deutschlands vor über 200 JAhren bereits geniessen durfte.

    Entmachtet endlich die Kirche, Religion ist Privatsache und hat im Staatsbetrieb nichts verloren, schaut mal nach Frankreich dort wäre so etwas wie in Deutschland undenkbar.

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