Streitfall „Altes Brauhaus“ – Gastronom unterliegt der Denkmalbehörde

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Das "Alte Brauhaus" in Bernkastel ist zum Zankapfel geworden.

BERNKASTEL-KUES. Das „Alte Brauhaus“ an der Uferpromenade in Bernkastel ist zum Zankapfel zwischen der Denkmalbehörde und einem Gastronom geworden. Der Unternehmer möchte aus dem Speiselokal gerne ein Hotel machen. Zumal die oberen drei Stockwerke des historischen Gebäudes leer stehen. Die Behörde will den Umbau nicht genehmigen. Heute hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Beim „Alten Brauhaus“ in Bernkastel-Kues, so heißt es in der Mitteilung des Gerichts, handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal, sodass kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum geplanten Umbau in ein Viersternehotel (mit Restaurant und 32 Zimmern durch eine weitgehende Auskernung sowie Aufsetzen eines 3. Obergeschosses mit aufgesetztem Walmdach) besteht. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Triers mit Urteil vom 12. März 2015 entschieden.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, nach dem durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein geschütztes Kulturdenkmal handele, welches sowohl als Einzeldenkmal als auch als Teil einer Denkmalzone denkmalrechtlichen Schutz genieße. Das Objekt stelle sich als Schulbeispiel der klassizistischen Baukunst und als bemerkenswertes Zeugnis der Wohn- und Gewerbearchitektur im 19. Jahrhundert dar. Ihm komme deshalb ein besonderer geschichtlicher Wert zu.


Der Denkmalwert des Gebäudes werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass an der ursprünglichen historischen Bausubstanz zwischenzeitlich Veränderungen – wie der Umbau nach einem Brand Ende des 19. Jahrhunderts sowie der Einbau von neuen Fenstern und einer verglasten Terrassenüberdachung in jüngerer Zeit – vorgenommen worden sind. Diese Veränderungen seien für die Frage der Denkmaleigenschaft unerheblich, da sich trotz ihrer Vornahme noch das ursprüngliche Aussehen des Gebäudes ablesen lasse und dessen optischer Gesamteindruck unverändert geblieben sei.

Weil sich in der unmittelbaren Umgebung des streitgegenständlichen Objekts zudem weitere bauliche Anlagen befänden, deren Erscheinungsbild in ihrer Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Bauart oder unterschiedlichen Stilarten veranschauliche, sei das „Alte Brauhaus“ schließlich auch Teil einer Denkmalzone. Aus der Bauweise entlang des Moselufers ließen sich wichtige Informationen zur Stadtgeschichte ablesen, zudem spiegele die Bauweise den wirtschaftlichen Aufschwung im Ort wieder.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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