Angeblicher sexueller Missbrauch in KITA – Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

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KOBLENZ. Wie die Staatsanwaltschaft Koblenz heute mitteilt, hat sie heute ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs gegen namentlich nicht bekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte in dem Koblenzer Stadtteil Pfaffendorfer Höhe eingestellt.

Laut Polizei Koblenz häuften sich in den sozialen Medien derzeit Mitteilungen über einen angeblichen sexuellen Missbrauch in dieser Koblenzer Kindertagestätte.

Nachdem der Vorfall bekannt wurde, wurden intensivste Ermittlungen durch die Kriminaldirektion Koblenz in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Koblenz betrieben.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat in dieser Sache heute (19.10.2020, 17:23 Uhr) die beigefügte Pressemeldung veröffentlicht:

Angeblicher sexueller Missbrauch in Kindertagesstätte in Koblenz, Pfaffendorfer Höhe

Staatsanwaltschaft Koblenz stellt Ermittlungsverfahren ein -Erstmitteilung 2070 UJs 28477/20-

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat heute ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs u.s.w. gegen namentlich nicht bekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte in dem Koblenzer Stadtteil Pfaffendorfer Höhe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Eltern eines vierjährigen Mädchens, das die Kindertagesstätte besucht, hatten zur Anzeige gebracht, ihre Tochter habe ihnen erzählt, alle Kinder seien in der Einrichtung gebadet worden und hätten danach neue Unterwäsche von der Einrichtung erhalten. Danach sei sie von einer Erzieherin in einen Raum gebracht und dort von einem Mann sexuell missbraucht worden. Die umfangreichen Ermittlungen haben keine hinreichenden Hinweise darauf ergeben, dass sich die dem Verfahren zugrundeliegenden, angezeigten Straftat tatsächlich ereignet haben.

Eine noch am angeblichen Tattag vorgenommene körperliche – insbesondere gynäkologische – Untersuchung des Kindes hat keine eindeutigen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauchs ergeben. Festgestellt wurde lediglich eine Rötung, die jedoch eine Vielzahl von Ursachen nicht notwendig mit einem sexuellen Missbrauch in Verbindung gebracht werden kann. DNA-Untersuchungen des Kindes und der am angeblichen Tattag von ihm getragenen Kleidung haben ebenfalls keine zureichenden Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch ergeben. Es wurde fast ausschließlich weibliche DNA vorgefunden. Eine nach Auskunft des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz „sehr geringe Spur“ männlicher DNA konnte infolge ihrer unzureichenden Menge nicht ausgewertet werden. Sämtliche festgestellte DNA stammt nach dem Ergebnis der Untersuchungen jedenfalls nicht aus Spermien. Überprüft wurden weiterhin die Angaben des Kindes zu den räumlichen Gegebenheiten, die im Rahmen des behaupteten sexuellen Missbrauchs eine Rolle gespielt haben sollen. Dabei hat sich ergeben, dass es den hierzu angeblich genutzten Raum in der Einrichtung nicht gibt. Auch hält die Einrichtung keine eigene Unterwäsche vor, wie dies in der Anzeige behauptet worden ist. Die Personenbeschreibungen des Kindes entsprechen zudem nicht dem Aussehen von in der Kindertagesstätte Tätigen. Im Ergebnis haben die Ermittlungen daher keine Hinweise darauf ergeben, dass sich Missbrauchshandlungen in der Kindertagesstätte tatsächlich ergeben haben.

Soweit in sozialen Netzwerken gleichwohl ein Missbrauch behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die dort enthaltenen Aussagen, der Polizei und Staatsanwaltschaft lägen objektive Beweise wie Untersuchungsbefunde über Betäubungen oder Ähnliches vor, frei erfunden sind. Die Vorkommnisse in den sozialen Netzwerken einschließlich der dort geäußerten Beleidigungen, üblen Nachreden u.s.w. werden daher daraufhin zu überprüfen sein, inwieweit sie ihrerseits Straftatbestände erfüllen.

Rechtliche Hinweise: Die Staatsanwaltschaft ermittelt, sobald ihr zureichende tatsächliche Hinweise darauf bekannt werden, dass eine Straftat begangen worden ist (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Schwelle des sogenannten Anfangsverdachts ist daher vergleichsweise niedrig. Gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn die Ermittlungen keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ergeben. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn ein Tatnachweis aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend sicher möglich ist, geschieht aber auch, wenn die Ermittlungen keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sich eine Straftat überhaupt ereignet hat oder wenn ihre Begehung sogar widerlegt ist.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt“

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