Mehrere Kontrollen: Drei Drogen-Fahrer gehen Polizei Schweich ins Netz

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Die Polizeiinspektion Schweich führte am vergangenen Wochenende im gesamten Dienstbezirk stichprobenartig Verkehrskontrollen mit dem Schwerpunkt Alkohol & Drogen durch.

Bei den Kontrollen wurden insgesamt drei Fahrzeugführer festgestellt, die nachweislich unter dem Einfluss von Betäubungsmittel, in zwei Fällen sogar unter dem Einfluss von sogenannten „harten Drogen“, standen. Hierunter ist der Konsum von Betäubungsmitteln, mit einem hohen Abhängigkeitspotential zu verstehen. Die Fahrer erwartet neben dem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zusätzlich ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz.
Das Verkehrsrecht sanktioniert Fahrzeugführer die entweder alkohol- oder drogenbeeinflusst am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrer erwartet eine höhere Geldbuße, sowie ein Fahrverbot. Weiterhin werden weitere Folgen, insbesondere für die Konsumenten der harten Drogen durch die zuständigen Führerscheinstellen erfolgen.

Die Polizei Schweich weist nochmals daraufhin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr für Verkehrsteilnehmer, die zuvor Alkohol oder Drogen konsumiert haben, untersagt ist. Insbesondere für die sogenannten „jungen Fahrer bis 21 Jahre“ wird ausdrücklich nochmals auf die bestehende Gesetzeslage, der sogenannten 0,0 Promille-Regelung, hingewiesen. Für die jungen Fahrzeugführer gilt, neben dem Verbot des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, die strikte Auslegung des Alkoholverbotes beim Fahren eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehrs.

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1 Kommentar

  1. Das Fahren unter Einfluss von Drogen wird in Deutschland härter bestraft, als das Fahren unter Alkoholeinfluss. Deshalb gilt vor allem nach Besuchen von Partys oder Festivals besondere Vorsicht. Ist man in eine Polizeikontrolle geraten und wurde mit Drogen im Blut erwischt, gilt, vor Ort nichts sagen und unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht http://www.ra-wollangk.de kontaktieren, der helfen kann die Folgen abzumildern. Denn hier droht nicht nur der Entzug der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Verfahren, sondern zusätzlich im verwaltungsrechtlichen Verfahren, das von der Führerscheinstelle eingeleitet wird.

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