Nasse Keller nach Renaturierung in Leiwen: Kein Isolierungsanspruch

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Symbolbild "Gerichtshammer" - Foto: dpa

LEIWEN. Hausbesitzer müssen nach der Renaturierung eines nahe gelegenen Bachs selbst für die Isolierung ihrer Keller sorgen, und können die Verantwortung nicht in die öffentliche Hand legen.

Wie das Verwaltungsgericht in Trier am Montag mitteilte, wiesen die Richter die Klagen der Eigentümer von drei Hausgrundstücken in Leiwen gegen die Verbandsgemeinde Schweich (Landkreis Trier-Saarburg) ab (AZ 9 K 2939/19.TR, 9 K 3336/19 und 9 K 3337/19 TR).

Die Kläger hatten die Gemeinde dazu verpflichten wollen, nach der Renaturierung des Bachs Maßnahmen zu ergreifen, um einen Wassereintritt in ihre Keller zu verhindern. Zuvor hatte die Gemeinde bereits entsprechende Abdichtungsarbeiten durchführen lassen, doch stellten die klagenden Anlieger auch danach weiter eindringendes Wasser fest.

Die Richter wiesen die Klagen unter anderem mit der Begründung ab, dass die Keller deshalb nass geworden seien, weil sie nicht richtig abgedichtet worden seien. Nur, weil die Keller vor den Renaturierungsmaßnahmen trocken gewesen seien und somit die vorherige Ausgestaltung des Bachs die «unzureichende Isolierung der Keller ausgeglichen» habe, bestehe kein rechtlicher Anspruch darauf, dass das auch so bleibe.

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