Urteil im kuriosen Gerichtsfall – Mann richtete “Kamerattrappe“ auf Nachbarsgrundstück

0
Symbolbild. Foto: dpa

KOBLENZ. Eine Kamera auf das Grundstück des Nachbarn zu richten, ist verboten – auch, wenn es sich dabei nur um eine Kameraattrappe handelt. Wie das Landgericht Koblenz am Mittwoch mitteilte, könne bereits durch eine Attrappe beim Nachbarn ein «Überwachungsdruck» entstehen.

In dem konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer aus Kirchen (Kreis Altenkirchen) eine Kameraattrappe in einem Strauch an der Grundstücksgrenze angebracht. Eine weitere, funktionstüchtige Kamera, installierte er in einem Fenster im Erdgeschoss. Diese muss er nach einer Klage seines Nachbarn nun entfernen beziehungsweise so ausrichten, dass sie nur sein Grundstück filmen kann. Das Landgericht Koblenz bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom April.

Eine Videoüberwachung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Auch bei einer Attrappe könne der Nachbar nicht sicher sein, ob sie nicht künftig durch eine funktionsfähige Kamera ausgetauscht würde.

Vorheriger ArtikelAm häufigsten werden Azubis im Saarland übernommen
Nächster ArtikelZum Tag des Cheeseburgers – Kuriose Fakten zum „Hamburger mit Käse’’

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.